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   LG Köln, 10.09.2012 - 26 O 385/11   

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https://dejure.org/2012,36737
LG Köln, 10.09.2012 - 26 O 385/11 (https://dejure.org/2012,36737)
LG Köln, Entscheidung vom 10.09.2012 - 26 O 385/11 (https://dejure.org/2012,36737)
LG Köln, Entscheidung vom 10. September 2012 - 26 O 385/11 (https://dejure.org/2012,36737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Invaliditätsleistung einer Unfallversicherung bei fehlender ärztlicher Feststellung und Obliegenheitsverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB 88 § 7 I. Nr. 1 Abs. 2
    Anspruch auf Invaliditätsleistung einer Unfallversicherung bei fehlender ärztlicher Feststellung und Obliegenheitsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung einer Unfallversicherung bei fehlender ärztlicher Feststellung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 21.12.2007 - 20 U 167/07

    Zahlung einer Invaliditätsleistung; Verspätete Meldung eines Versicherungsfalles;

    Auszug aus LG Köln, 10.09.2012 - 26 O 385/11
    Die Verwendung des Begriffs "voraussichtlich" gestattet es dem Versicherungsnehmer nicht, die Anzeige bis zur völligen Klarheit über die Unfallfolgen hinauszuzögern; die Grenze der Unverzüglichkeit ist vielmehr dann überschritten, wenn der Versicherte dem Versicherer erst nach langer Zeit einen Unfall meldet, obwohl er während dieser Zeit aufgrund dauernder und sich nicht bessernder Beschwerden und Schmerzen in ärztlicher Behandlung war (OLG Köln 21.12.2007 - 20 U 167/07, zitiert nach Juris, Rn. 8).

    Grobe Fahrlässigkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer einfachste und naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall hätte einleuchten müssen (OLG Köln 21.12.2007, a. a. O.).

    Eine - wie hier - erheblich verspätete Unfallanzeige ist in der Regel ursächlich, da jeder längere Zeitablauf eine Verringerung der Möglichkeit zur objektiven Feststellung der Schadensursachen bedeutet (OLG Köln 21.12.2007, a. a. O.; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Nr. 8 AUB 2008 Rn. 6).

    Es verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn der Versicherer danach eine Entschädigungspflicht verneint und sich im Prozess erneut auf die Verfristung beruft (OLG Köln 21.12.2007, a. a. O.).

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