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   LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21   

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LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21 (https://dejure.org/2022,53636)
LG Köln, Entscheidung vom 17.11.2022 - 116 KLs 5/21 (https://dejure.org/2022,53636)
LG Köln, Entscheidung vom 17. November 2022 - 116 KLs 5/21 (https://dejure.org/2022,53636)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (stRspr; vgl. nur BGH Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; v. 20.12.2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; v. 29.8.2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; v. 8.8.2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7; v. 5.9.2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; und v. 11.3.2021 - 1 StR 521/20 jeweils mwN).

    Nach ständiger Rspr. des BGH kann auch im Steuerstrafverfahren für die Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) auf die für das Besteuerungsverfahren anerkannten Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden (vgl. nur BGH Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrundlagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH Beschl. v. 24.5.2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20; und v. 20.12.2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urt. v. 28.7.2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (stRspr; vgl. nur BGH Beschl. v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 19; v. 20.12.2016 - 1 StR 505/16 Rn. 14; v. 29.8.2018 - 1 StR 374/18 Rn. 7; v. 8.8.2019 - 1 StR 87/19 Rn. 7; v. 5.9.2019 - 1 StR 12/19 Rn. 26; und v. 11.3.2021 - 1 StR 521/20 jeweils mwN).

    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrundlagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH Beschl. v. 24.5.2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20; und v. 20.12.2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urt. v. 28.7.2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Der Täter erlangt jedoch selbst etwas, wenn er die Gesellschaft nur als einen formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt (BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 -, Rn. 10f., juris).
  • BGH, 31.05.2017 - 2 StR 489/16

    Verurteilung eines Radiomoderators der "Ostseewelle" wegen Betruges und Bankrotts

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Gewinnsucht ist ein Gewinnstreben geprägt von einem ungewöhnlichen, ungesunden und sittlich anstößigen Maß von Gewinnstreben (BGH, Urteil vom 31.05.2017 - 2 StR 489/16 -).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Erlangt ist ein Gegenstand, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 -, Rn. 8, juris).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Wenn der Insolvenzverwalter den Erlös (insbesondere aus selbstständiger Tätigkeit) nicht zur Masse ziehen kann, sind hieraus resultierende Steuerforderungen allein gegen den Insolvenzschuldner in seiner insolvenzfreien Vermögenssphäre zu richten (BFH, Urteil vom 18.05.2010 - X R 11/09).
  • BGH, 10.03.2022 - 1 StR 515/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung bei Veranlagungsteuern:

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Erträge aus Straftaten und darauf entfallene Steuern, die hinterzogen werden, können aber nur einmalig eingezogen werden, sonst unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung, würde also eine doppelte Belastung darstellen (BGH, Beschluss vom 10.03.2022, 1 StR 515/21).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 639/17

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Mehrere Einziehungsadressaten bezüglich derselben Erwerbstat haften gesamtschuldnerisch (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 639/17 -, Rn. 3, juris).
  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Denn im Falle einer Insolvenz einer natürlichen Person tritt bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann die Beendigung ein, wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - 1 StR 337/15 -).
  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Auszug aus LG Köln, 17.11.2022 - 116 KLs 5/21
    Ist eine konkrete Berechnung der Umsätze und Gewinne nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrundlagen auch unter Heranziehung der Richtsätze für Rohgewinnaufschläge aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen pauschal schätzen (vgl. BGH Beschl. v. 24.5.2007 - 5 StR 58/07, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3 Rn. 14; v. 29.1.2014 - 1 StR 561/13 Rn. 20; und v. 20.12.2016 - 1 StR 505/16 Rn. 16 sowie Urt. v. 28.7.2010 - 1 StR 643/09 Rn. 40).
  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

  • BGH, 29.08.2018 - 1 StR 374/18

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung des Steuerschadens durch den Tatrichter:

  • BGH, 05.09.2019 - 1 StR 12/19

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Berücksichtigung von schwarz

  • BGH, 11.03.2021 - 1 StR 521/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Höhe der hinterzogenen Steuer:

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

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