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   LG Köln, 29.07.2015 - 28 O 308/11   

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LG Köln, 29.07.2015 - 28 O 308/11 (https://dejure.org/2015,78866)
LG Köln, Entscheidung vom 29.07.2015 - 28 O 308/11 (https://dejure.org/2015,78866)
LG Köln, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 28 O 308/11 (https://dejure.org/2015,78866)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZB 59/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei Verfolgung

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2015 - 28 O 308/11
    Eine Verpflichtung zur Anpassung der Gerichtskostenverteilung im Rahmen des Kostenansatzes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kostenfeststellungsverfahren (BGH, Beschlüsse v. 11.9.2012 - VI ZB 59/11, NJW 2013, 66; 60/11; 61/11; v. 2.10. VI ZB 67, 68, 69 und 70/11 sowie v. 20.11.2012, VI ZB 73/11; VI ZB 1, 3 und 4/12), auf die auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss v. 22.1.2014 (17 W 130/13) Bezug nimmt.

    Denn der Bundesgerichtshof führt darin lediglich aus, dass das Kostenfestsetzungsverlangen, also genauer die Geltendmachung der aufgrund aufgespaltener Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten, gegen das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Missbrauchsverbot verstoßen könne (BGH, NJW 2013, 66 m.w.N.).

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 3/12

    Kostenfestsetzungsverfahren: Einwand rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2015 - 28 O 308/11
    Insofern gelten die vom Berliner Kammergericht in seiner Entscheidung zum Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss v. 20.11.2012 - VI ZB 3/12, GRUR 2013, 206) getroffenen Ausführungen zur Stellung und Aufgabe des Rechtspflegers, die der Bundesgerichtshof dort im Ergebnis nicht geteilt hat, jedoch jedenfalls für den hier betroffenen Kostenbeamten.
  • BGH, 20.11.2012 - VI ZB 73/11

    Berücksichtigung der ungerechtfertigten Verursachung von Mehrkosten wegen

    Auszug aus LG Köln, 29.07.2015 - 28 O 308/11
    Eine Verpflichtung zur Anpassung der Gerichtskostenverteilung im Rahmen des Kostenansatzes folgt auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kostenfeststellungsverfahren (BGH, Beschlüsse v. 11.9.2012 - VI ZB 59/11, NJW 2013, 66; 60/11; 61/11; v. 2.10. VI ZB 67, 68, 69 und 70/11 sowie v. 20.11.2012, VI ZB 73/11; VI ZB 1, 3 und 4/12), auf die auch das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss v. 22.1.2014 (17 W 130/13) Bezug nimmt.
  • OLG Köln, 12.03.2018 - 17 W 309/15

    Umfang der Erstattung von Gerichtskosten durch den Entscheidung Schuldner bei

    Nach erfolglosen Abmahnungen leitete der Verfügungskläger insgesamt vier einstweilige Verfügungsverfahren nahezu zeitgleich ein, drei vor dem Landgericht Berlin und eines vor dem Landgericht Köln (28 O 308/11).

    Im Übrigen stehe der berichtigte Kostenansatz den Kostengrundentscheidungen im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Köln - 28 O 308/11 - und im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln - 15 U 155/11 - entgegen, wonach die Verfügungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen habe.

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