Rechtsprechung
LG Karlsruhe, 21.08.1997 - 5 S 133/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99
Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells …
Für diese ist ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz erstmals - soweit ersichtlich - in unveröffentlichten Entscheidungen des Landgerichts Karlsruhe vom 21. August 1997 (5 S 133/97) und des Landgerichts Landau/Pfalz vom 6. Mai 1999 (4 O 772/98) bejaht worden. - BFH, 26.10.2010 - I B 21/10
Ablehnung eines Richters - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage - Subjektiver …
bb) Die Auffassungen von Klägerin und FG differieren im Ergebnis lediglich insoweit, als das FG die "Zäsur" für eine mögliche Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung bei der Bilanzierung erst im Bekanntwerden der BGH-Urteile sieht, während die Klägerin auf zwei bereits früher --vor Aufstellung der streitbefangenen Bilanzen-- ergangene landgerichtliche Entscheidungen abstellt (Landgericht --LG-- Karlsruhe, Urteil vom 21. August 1997 5 S 133/97 und LG Landau/Pfalz, Urteil vom 6. Mai 1999 4 O 772/98, beide nicht veröffentlicht), die schon zum gleichen Ergebnis wie später der BGH gekommen seien. - OLG Naumburg, 12.07.2001 - 2 U 198/00
Inanspruchnahme von Eheleuten aus einem gemeinsam abzuschließenden …
Erst mit den unveröffentlicht gebliebenen Entscheidungen der Landgerichte Karlsruhe vom 21.08.1997 (5 S 133/97) und Landau(Pfalz) vom 06.05.1999 (4 0 772/98) ist eine Erlaubnispflicht von der Rechtsprechung bejaht worden. - KG, 03.03.2008 - 20 U 46/06
Kapitalanlageberatung: Nichtigkeit des Provisionsversprechens eines Anbieters …
Im Zeitpunkt der letzten Teilzahlung im August 1998 existierte -soweit ersichtlich-nur die einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bejahende Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 21. August 1997 (5 S 133/97), die allerdings nicht veröffentlicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28.9.2000 -IX ZR 279/99-, NJW 2001, 70); andere, sich in diesem Sinne äußernde Literatur ist nicht ersichtlich.