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LG Kiel, 14.05.2008 - 2 O 280/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kiel, 14.05.2008 - 2 O 280/06
- OLG Schleswig, 22.12.2008 - 15 U 4/08
- BGH, 04.08.2010 - XII ZR 14/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80
Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach …
Auszug aus LG Kiel, 14.05.2008 - 2 O 280/06
Der Anspruch kann auch im Wege der Klage auf Zahlung eines Entgelts aus der beanspruchten Neuregelung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 04.02.1982, Aktenzeichen: IX ZR 88/80). - BGH, 29.09.1993 - XII ZR 43/92
Nutzung eines Hauses nach Ehescheidung
Auszug aus LG Kiel, 14.05.2008 - 2 O 280/06
Es ist allgemein anerkannt, daß aufgrund veränderter Umstände, die vorliegend in der endgültigen Trennung der Parteien nach geschiedener Ehe zu finden sind, von jedem der früheren Ehepartner die Einwilligung in eine Lösung hinsichtlich der Nutzung und Verwaltung eines gemeinsamen Mitbesitzes gefordert werden kann, die aufgrund der veränderten Umstände geboten ist (BGH, Urteil vom 29.09.1993, Aktenzeichen XII ZR 43/92). - OLG Braunschweig, 17.11.1995 - 2 UF 51/95
Zahlung einer Nutzungsvergütung für die allein im Eigentum eines Ehegatten …
Auszug aus LG Kiel, 14.05.2008 - 2 O 280/06
Der sich in diesem Zusammenhang aus § 1361b Abs. 3 BGB ergebende Anspruch kann erst für die Zeit nach der ersten Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden (OLG Braunschweig, Beschluß vom 17.11.1995, Aktenzeichen 2 UF 51/95; OLG München, Beschluß vom 21.10.1998, Aktenzeichen 12 UF 1438/98). - OLG München, 21.10.1998 - 12 UF 1438/98
Begehren auf Alleinzuweisung der Ehewohnung; Beurteilung der schweren Härte im …
Auszug aus LG Kiel, 14.05.2008 - 2 O 280/06
Der sich in diesem Zusammenhang aus § 1361b Abs. 3 BGB ergebende Anspruch kann erst für die Zeit nach der ersten Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden (OLG Braunschweig, Beschluß vom 17.11.1995, Aktenzeichen 2 UF 51/95; OLG München, Beschluß vom 21.10.1998, Aktenzeichen 12 UF 1438/98).