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   LG Koblenz, 24.08.2021 - 4 Qs 59/21   

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https://dejure.org/2021,36319
LG Koblenz, 24.08.2021 - 4 Qs 59/21 (https://dejure.org/2021,36319)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.08.2021 - 4 Qs 59/21 (https://dejure.org/2021,36319)
LG Koblenz, Entscheidung vom 24. August 2021 - 4 Qs 59/21 (https://dejure.org/2021,36319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereichs des § 110 StPO bei Durchsicht von elektronischen Speichermedien

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 18.09.2023 - M 30 X 23.4359

    Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot und

    Umfasst von der Rechtsgrundlage des § 110 StPO ist zudem die offen erfolgende, unmittelbare und einmalige Durchsicht der E-Mail-Postfächer (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 16.6.2009 - 2 BvR 902/06 - juris Rn. 55 ff) sowie der Nachrichten der Messenger-Dienste und in den Accounts der sozialen Medien gespeicherten Daten, soweit hierauf von den aufgefundenen Endgeräten zugegriffen werden kann (vgl. LG Koblenz, B.v. 24.6.2021 - 4 Qs 59/21 - juris Rn.17 ff.).

    Soweit sich die Daten auf Servern im Ausland befinden, hat die mit der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses beauftragte Stelle je nach konkreter Begebenheit zu prüfen, ob es noch eines ausländischen Rechtshilfeersuchens bedarf oder ein solches entfallen kann, etwa weil der von der Maßnahme Betroffene die Zugangsdaten den Ermittlungsbehörden überlassen hat oder diese die Zugangsdaten bei der Durchsuchung aufgefunden haben (vgl. zum Streitstand LG Koblenz, a.a.O. Rn. 21 ff. mit kritischen Anmerkungen von Bechtel in NZWiSt 2022, 160; Hegmann in BeckOK StPO § 110 Rn. 16 m.w.N. - beck-online).

  • VG München, 16.08.2023 - M 13L DA 23.3850

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren (hier: Verdacht

    Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Speichermedien aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO. Somit ist auch ein Zugriff auf sog. Cloud-Speicher möglich. Umfasst von der Rechtsgrundlage des § 110 StPO ist zudem die offen erfolgende, unmittelbare und einmalige Durchsicht der E-Mail-Postfächer (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 16.6.2009 - 2 BvR 902/06 - juris Rn. 55 ff) sowie der Nachrichten der Messenger-Dienste und in den Account der sozialen Medien gespeicherten Daten, soweit hierauf von den aufgefundenen Endgeräten zugegriffen werden kann (vgl. LG Koblenz, B.v. 24.6.2021 - 4 Qs 59/21 - juris Rn.17 ff.).

    Soweit sich die Daten auf Servern im Ausland befinden, hat die mit der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses beauftragte Stelle je nach konkreter Begebenheit zu prüfen, ob es noch eines ausländischen Rechtshilfeersuchens bedarf oder ein solches entfallen kann, etwa weil der von der Maßnahme Betroffene die Zugangsdaten den Ermittlungsbehörden überlassen hat oder diese die Zugangsdaten bei der Durchsuchung aufgefunden haben (vgl. zum Streitstand LG Koblenz, a.a.O. Rn. 21 ff. mit kritischen Anmerkungen von Bechtel in NZWiSt 2022, 160; Hegmann in BeckOK StPO § 110 Rn. 16 m.w.N. - beck-online).

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