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   LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20   

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https://dejure.org/2020,46274
LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20 (https://dejure.org/2020,46274)
LG Krefeld, Entscheidung vom 31.08.2020 - 7 T 75/20 (https://dejure.org/2020,46274)
LG Krefeld, Entscheidung vom 31. August 2020 - 7 T 75/20 (https://dejure.org/2020,46274)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 11.03.2020 - 2 W 9/20

    Mehrfaches Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für einen Versuch der

    Auszug aus LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Die Berechnung einer weiteren Gebühr stellt keinen Verstoß gegen eindeutige Gesetzesbestimmungen oder ein offensichtliches Versehen dar (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2020, 2 W 9/20, Rn. 11).
  • LG Kassel, 08.11.2017 - 3 T 433/17
    Auszug aus LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Dies ist auch bei der Durchführung weiterer Maßnahmen mit einem gewissen Aufwand verbunden, der durch den neugefassten Gebührentatbestand abgegolten werden soll (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.11.2017, 3 T 433/17, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LG Osnabrück, Beschluss vom 16.01.2020, 2 T 723/18, LG Werden, Beschluss vom 23.10.2018, 6 T 121/18 und AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015, 1 M 19/15).
  • LG Verden, 23.10.2018 - 6 T 121/18
    Auszug aus LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Dies ist auch bei der Durchführung weiterer Maßnahmen mit einem gewissen Aufwand verbunden, der durch den neugefassten Gebührentatbestand abgegolten werden soll (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.11.2017, 3 T 433/17, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LG Osnabrück, Beschluss vom 16.01.2020, 2 T 723/18, LG Werden, Beschluss vom 23.10.2018, 6 T 121/18 und AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015, 1 M 19/15).
  • LG Osnabrück, 16.01.2020 - 2 T 723/18
    Auszug aus LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Dies ist auch bei der Durchführung weiterer Maßnahmen mit einem gewissen Aufwand verbunden, der durch den neugefassten Gebührentatbestand abgegolten werden soll (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.11.2017, 3 T 433/17, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LG Osnabrück, Beschluss vom 16.01.2020, 2 T 723/18, LG Werden, Beschluss vom 23.10.2018, 6 T 121/18 und AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015, 1 M 19/15).
  • AG Gernsbach, 05.03.2015 - 1 M 19/15
    Auszug aus LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Dies ist auch bei der Durchführung weiterer Maßnahmen mit einem gewissen Aufwand verbunden, der durch den neugefassten Gebührentatbestand abgegolten werden soll (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.11.2017, 3 T 433/17, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LG Osnabrück, Beschluss vom 16.01.2020, 2 T 723/18, LG Werden, Beschluss vom 23.10.2018, 6 T 121/18 und AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015, 1 M 19/15).
  • OLG Celle, 10.12.2021 - 2 W 183/21

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf (verneinend: LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, zitiert nach juris = DGVZ 2021, 94ff.; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff.; NK-GK/Kawell, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GvKostG Nr. 207-208 Rn. 19; Eggers, in: Schröder-Kay/Gerlach/Eggers, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 14. Auflage, Nrn 207, 208 II Rn. 26; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020, Az.: 4 W 37/20 = DGVZ 2020, 208; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.; ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96; Forbiger, in: Hartmann/Touissant, Kostenrecht, 50. Auflage, GvKostG KV 208 Rn. 3 unter Hinweis auf LG Kassel DGVZ 2019, 44).
  • LG Aachen, 21.04.2021 - 5 T 16/21
    Die Gebühr nach Nr. 208, 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt auch dann an, wenn der Gerichtsvollzieher (zugleich) mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 31.08.2020, 7 T 75/20 - juris).
  • AG Nettetal, 16.07.2021 - 5 M 156/21
    E entspricht auch der Auffassung des Landgerichts Krefeld in seinem Beschluss vom 31.08.2020 (7 T 75/20), dessen Rechtmäßigkeit das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 08.12.2020 (I - 10 W 90/20) bestätigt hat.
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