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   LG Landshut, 24.10.2016 - 33 T 1670/16   

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https://dejure.org/2016,45190
LG Landshut, 24.10.2016 - 33 T 1670/16 (https://dejure.org/2016,45190)
LG Landshut, Entscheidung vom 24.10.2016 - 33 T 1670/16 (https://dejure.org/2016,45190)
LG Landshut, Entscheidung vom 24. Oktober 2016 - 33 T 1670/16 (https://dejure.org/2016,45190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen ; Anforderungen an die Bescheinigung der persönlichen Beratung des Schuldners

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anforderungen an die persönliche Beratung i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • rewis.io

    Anforderungen an die persönliche Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Köln, 24.11.2015 - 13 T 96/15

    Einbindung eines Rechtsanwalts in die Beratungsleistung vor Eröffnung des

    Auszug aus LG Landshut, 24.10.2016 - 33 T 1670/16
    Eine Delegation der Beratungspflicht von den geeigneten Personen auf nicht anerkannte Stellen ist ausgeschlossen (vgl. LG Köln, NZI 2016, 171).

    Diese Entlastung des Insolvenzgerichts von dieser Prüfung ist aber nur gerechtfertigt, wenn einerseits die Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt wird und andererseits der Bescheinigung eine Analyse der Finanz- und Vermögenssituation vorausgeht, die nach dem gesetzgeberischen Willen durch den Bescheinigenden persönlich zu erbringen ist (vgl. LG Köln, NZI 2016, 171).

    Wenngleich auch weiterhin der sogenannte "Stempelanwalt" ausgeschlossen sein soll (LG Köln, NZI 2016, 171 f.), gilt ein solcher Ausschluss gerade nicht, wenn der Anwalt, wie hier, nach anwaltlicher Versicherung, die Beratungsleistungen tatsächlich erbringt.

  • LG Potsdam, 23.06.2015 - 2 T 24/15

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Anforderungen an die persönliche Beratung des

    Auszug aus LG Landshut, 24.10.2016 - 33 T 1670/16
    Eine Ausnahme soll jedoch dann gelten, wenn sich der Verdacht einer Bescheinigung aufdrängt, die nicht der Intention des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht (für viele LG Potsdam vom 23.06.2015 - Az. 2 T 24/15).
  • AG Kaiserslautern, 13.01.2016 - 2 IK 359/15

    Verbraucherinsolvenzverfahren - Bescheinigung einer geeigneten Stelle

    Auszug aus LG Landshut, 24.10.2016 - 33 T 1670/16
    Soweit ein Unmittelbarkeitserfordernis gesehen wird (AG Kaiserslautern, VuR 2016, 197, ebd.), findet dies keine Deckung im Gesetz.
  • BVerfG, 04.09.2020 - 2 BvR 1206/19

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch unzureichend

    Ein Teil der Insolvenz- und Landgerichte erachtet telefonische Beratungen als unzulässig (AG Göttingen, ZVI 2016, S. 354 ; AG Oldenburg, ZVI 2016, S. 318; LG Düsseldorf, ZVI 2015, S. 335), andere halten sie für ausreichend (LG Göttingen, NZI 2017, S. 764 ; LG Landshut, ZVI 2017, S. 146 ), eine vermittelnde Ansicht hält eine Beratung mittels Bildtelefon für genügend (vgl. LG Münster, ZVI 2017, S. 190 ; LG Düsseldorf, ZVI 2017, S. 147; LG Göttingen, NZI 2017, S. 764 ).
  • BGH, 24.02.2022 - IX ZB 5/21

    Insolvenzantrag, Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen

    Teilweise wird eine inhaltliche Prüfungskompetenz nur in Ausnahmefällen angenommen (LG Landshut, ZVI 2017, 146, 147; wohl auch Nerlich/Römermann/Römermann, InsO, 2015, § 305 Rn. 33; Heyer, ZVI 2020, 201, 202).
  • LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16

    Anforderungen an eine persönliche Beratung eines Schuldners hinsichtlich der

    Die Mehrheit der Gerichte lässt hingegen eine Beratung - jedenfalls sofern an ihr der Berater selber (und nicht nur ein Vertreter von ihm) beteiligt ist - per Telefon bzw. Videotelefonie genügen (LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16; LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Potsdam, Beschluss vom 23.06.2015, 2 T 24/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16).

    Entscheidend ist allein, dass beide wechselseitig kommunizieren können und nicht lediglich eine Begleitung der Antragstellung stattfindet (LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16).

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