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   LG Leipzig, 16.10.2017 - 15 Ns 202 Js 49069/15   

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https://dejure.org/2017,48609
LG Leipzig, 16.10.2017 - 15 Ns 202 Js 49069/15 (https://dejure.org/2017,48609)
LG Leipzig, Entscheidung vom 16.10.2017 - 15 Ns 202 Js 49069/15 (https://dejure.org/2017,48609)
LG Leipzig, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - 15 Ns 202 Js 49069/15 (https://dejure.org/2017,48609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Beraterrisiko: Steuerhinterziehung bei falsch geschätzten USt-Voranmeldungen

Sonstiges

  • steueranwalt-leipzig.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Steuerstrafverfahren gegen Steuerberater: Nur leichtfertige Steuerverkürzung statt Beihilfe zur Steuerhinterziehung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus LG Leipzig, 16.10.2017 - 15 Ns 202 Js 49069/15
    Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Hilfeleistende dies weiß (BGHSt 46, 107, 109).
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 112/16

    Beihilfe durch berufstypische Handlungen (Voraussetzungen); erforderlicher Inhalt

    Auszug aus LG Leipzig, 16.10.2017 - 15 Ns 202 Js 49069/15
    Weiß der Hilfeleistende hingegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftrat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, dass das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Beschluss vom 21.12.2016 - 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 Rn. 29f.).
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