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   LG München II, 13.09.2007 - 9B O 6932/05   

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LG München II, 13.09.2007 - 9B O 6932/05 (https://dejure.org/2007,37025)
LG München II, Entscheidung vom 13.09.2007 - 9B O 6932/05 (https://dejure.org/2007,37025)
LG München II, Entscheidung vom 13. September 2007 - 9B O 6932/05 (https://dejure.org/2007,37025)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

    Auszug aus LG München II, 13.09.2007 - 9B O 6932/05
    hh) Die Frage, ob vorliegend § 196 BGB - wie nicht (vgl. Münchner-Kommentar zum BGB /Grothe § 196 BGB RdNr. 4; Bamberger-Roth/Heinrich = Beck'scher Online-Kommentar Stand 2005 § 196 BGB RdNr. 5) - mit seiner 10jährigen Verjährungsfrist eingreift oder die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. (unter Beachtung der Überleitungsvorschriften des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB einschließlich der subjektiven Komponente des § 199 Abs. 1 BGB [vgl. BGH vom 23.01.2007 - BGHZ 171, 1-13] ) Berücksichtigung finden muß, ist daher in dem Sinne zu beantworten, daß diese Bestimmungen bereits keine Anwendung finden, da es sich beim Anspruch aus § 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB - gewissermaßen als Annex des Hauptrechts - um einen nicht der Verjährung unterliegenden Anspruch handelt.
  • RG, 29.11.1926 - V 249/26

    Grundschuld. Versäumnisurteil.

    Auszug aus LG München II, 13.09.2007 - 9B O 6932/05
    bb) Gerade weil mit jeder Zession der Anspruch aus §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 2 BGB nach § 401 BGB auf den nachfolgenden Zessionar übergegangen ist (vgl. RGZ 115, 303 [307]; RGRK/Mattern § 1154 BGB RdNr. 20; Ermann/Wenzel § 1154 BGB RdNr. 10), ist der Grundschuldgläubiger und Briefinhaber grundsätzlich berechtigt, entweder gegen alle in der Reihe vorrangigen gleichzeitig vorzugehen (soweit dies überhaupt erforderlich sein sollte, da es nicht auszuschließen ist, daß die früheren Grundpfandgläubiger - jeweils Kreditinstitute - dem Beglaubigungsanspruch nachkommen) oder aber zunächst nur einen "in der Reihe" in Anspruch zu nehmen.
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