Rechtsprechung
LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notarkostenberechnung im Zusammenhang mit einem Übergabevertrag und Abfindungsvertrag bzgl. eines Grundstücks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10
- OLG Hamm, 23.09.2010 - 15 W 605/10
- OLG Hamm, 28.03.2012 - 15 W 605/10
- BGH, 18.04.2013 - V ZB 77/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 26.03.1998 - 20 W 487/95
Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Werts eines …
Auszug aus LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10
Ob diese Zahlungen letztlich auch eine Gegenleistung des Beteiligten zu 2) an seine Mutter für die Übertragung des Grundbesitzes darstellen, kann dahinstehen, wenn auch einiges dafür spricht (so z.B. OLG Frankfurt vom 26.03.1998, Az. 20 W 487/95, JurBüro 1998, Seite 430).Einzig wenn man der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.03.1998, Az. 20 W 487/95, JurBüro 1998, Seite 430 folgen würde, würde eine gesonderte Bewertung der Pflichtteilsverzichte entfallen.
- LG Kassel, 20.01.2009 - 3 T 153/08
Kosten des Urkundsnotars: Gegenstandswert für einen Hofübergabevertrag mit einem …
Auszug aus LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10
Übergabevertrag und Pflichtteilsverzichte weichender Erben sind gegenstandsverschiedene Vereinbarungen, die jeweils gem. § 44 Abs. 2 a) KostO gesondert zu bewerten sind (…vgl. Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Auflage, Rn. 1789;… Assenmacher/Mathias/Göttlich/Mümmler, KostO Kommentar, 16. Auflage, "Übergabevertrag" Ziff. 1.1;… Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 39 Rn. 11 am Ende; LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).Soweit das BayObLG in dem Beschluss vom 16.10.1997, Az. 3 Z BR 210/97, JurBüro 1998, Seite 206 ausführt, die Gegenleistung für die Erb- und Pflichtteilsverzichte sei die Abfindungszahlung, die sich im Verhältnis zum Übertraggeber als dessen Zahlung, jedoch ausgeführt durch den Übertragnehmer, darstellt, so führt dies dann zwar zur Anwendung des § 39 Abs. 2 KostO anstelle des § 30 Abs. 1 KostO, ändert aber am Ergebnis der Bewertung der Pflichtteilsverzichte in Höhe der Abfindungszahlungen nichts (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).
- BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 120/97
Grenzen des gerichtlichen Verfahrens bei der Weisungsbeschwerde - …
Auszug aus LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10
Soweit das BayObLG in dem Beschluss vom 16.10.1997, Az. 3 Z BR 210/97, JurBüro 1998, Seite 206 ausführt, die Gegenleistung für die Erb- und Pflichtteilsverzichte sei die Abfindungszahlung, die sich im Verhältnis zum Übertraggeber als dessen Zahlung, jedoch ausgeführt durch den Übertragnehmer, darstellt, so führt dies dann zwar zur Anwendung des § 39 Abs. 2 KostO anstelle des § 30 Abs. 1 KostO, ändert aber am Ergebnis der Bewertung der Pflichtteilsverzichte in Höhe der Abfindungszahlungen nichts (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).