Rechtsprechung
   LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,74637
LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10 (https://dejure.org/2010,74637)
LG Münster, Entscheidung vom 23.09.2010 - 5 T 33/10 (https://dejure.org/2010,74637)
LG Münster, Entscheidung vom 23. September 2010 - 5 T 33/10 (https://dejure.org/2010,74637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,74637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 26.03.1998 - 20 W 487/95

    Verzicht auf Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich des Werts eines

    Auszug aus LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10
    Ob diese Zahlungen letztlich auch eine Gegenleistung des Beteiligten zu 2) an seine Mutter für die Übertragung des Grundbesitzes darstellen, kann dahinstehen, wenn auch einiges dafür spricht (so z.B. OLG Frankfurt vom 26.03.1998, Az. 20 W 487/95, JurBüro 1998, Seite 430).

    Einzig wenn man der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.03.1998, Az. 20 W 487/95, JurBüro 1998, Seite 430 folgen würde, würde eine gesonderte Bewertung der Pflichtteilsverzichte entfallen.

  • LG Kassel, 20.01.2009 - 3 T 153/08

    Kosten des Urkundsnotars: Gegenstandswert für einen Hofübergabevertrag mit einem

    Auszug aus LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10
    Übergabevertrag und Pflichtteilsverzichte weichender Erben sind gegenstandsverschiedene Vereinbarungen, die jeweils gem. § 44 Abs. 2 a) KostO gesondert zu bewerten sind (vgl. Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Auflage, Rn. 1789; Assenmacher/Mathias/Göttlich/Mümmler, KostO Kommentar, 16. Auflage, "Übergabevertrag" Ziff. 1.1; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, § 39 Rn. 11 am Ende; LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).

    Soweit das BayObLG in dem Beschluss vom 16.10.1997, Az. 3 Z BR 210/97, JurBüro 1998, Seite 206 ausführt, die Gegenleistung für die Erb- und Pflichtteilsverzichte sei die Abfindungszahlung, die sich im Verhältnis zum Übertraggeber als dessen Zahlung, jedoch ausgeführt durch den Übertragnehmer, darstellt, so führt dies dann zwar zur Anwendung des § 39 Abs. 2 KostO anstelle des § 30 Abs. 1 KostO, ändert aber am Ergebnis der Bewertung der Pflichtteilsverzichte in Höhe der Abfindungszahlungen nichts (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).

  • BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 120/97

    Grenzen des gerichtlichen Verfahrens bei der Weisungsbeschwerde -

    Auszug aus LG Münster, 23.09.2010 - 5 T 33/10
    Soweit das BayObLG in dem Beschluss vom 16.10.1997, Az. 3 Z BR 210/97, JurBüro 1998, Seite 206 ausführt, die Gegenleistung für die Erb- und Pflichtteilsverzichte sei die Abfindungszahlung, die sich im Verhältnis zum Übertraggeber als dessen Zahlung, jedoch ausgeführt durch den Übertragnehmer, darstellt, so führt dies dann zwar zur Anwendung des § 39 Abs. 2 KostO anstelle des § 30 Abs. 1 KostO, ändert aber am Ergebnis der Bewertung der Pflichtteilsverzichte in Höhe der Abfindungszahlungen nichts (vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 20.01.2009, Az. 3 T 153/08, JurBüro 2009, Seite 323).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht