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   LG Marburg, 22.11.2022 - 2 O 97/22   

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https://dejure.org/2022,46371
LG Marburg, 22.11.2022 - 2 O 97/22 (https://dejure.org/2022,46371)
LG Marburg, Entscheidung vom 22.11.2022 - 2 O 97/22 (https://dejure.org/2022,46371)
LG Marburg, Entscheidung vom 22. November 2022 - 2 O 97/22 (https://dejure.org/2022,46371)
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  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Marburg, 22.11.2022 - 2 O 97/22
    Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann ein sittenwidriges Verhalten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15ff.).

    Maßgebend ist dabei der Erfahrungssatz, dass ein Käufer, der ein Kraftfahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, Rn. 51, zit. nach juris).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus LG Marburg, 22.11.2022 - 2 O 97/22
    Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 19.1.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921).
  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 310/14

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    Auszug aus LG Marburg, 22.11.2022 - 2 O 97/22
    Schließlich genügt es für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, NJW 2017, 2613 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2021 - 24 U 208/20

    Dieselskandal: Keine Deliktshaftung bei VW Dieselmotor EA288

    Auszug aus LG Marburg, 22.11.2022 - 2 O 97/22
    Aus den amtlichen Auskünften der Nichtfeststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen ergibt sich, dass dem Kläger kein Vermögensschaden entstanden ist, da mangels Abschalteinrichtung keine vorzeitige Stilllegung seines PKW oder ein sonstiger Nachteil droht (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.9.2021 - 24 U 208/20, BeckRS 2021, 30025 Rn. 36).
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