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   LG Meiningen, 27.04.2017 - (141) 4 S 193/16, 4 S 193/16   

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https://dejure.org/2017,24603
LG Meiningen, 27.04.2017 - (141) 4 S 193/16, 4 S 193/16 (https://dejure.org/2017,24603)
LG Meiningen, Entscheidung vom 27.04.2017 - (141) 4 S 193/16, 4 S 193/16 (https://dejure.org/2017,24603)
LG Meiningen, Entscheidung vom 27. April 2017 - (141) 4 S 193/16, 4 S 193/16 (https://dejure.org/2017,24603)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Angemietet wurde zum Normaltarif und nicht wie behauptet zum Unfallersatztarif -> Rechnung ist Schätzgrundlage... | EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Mietwagendauer; Rechtsanwaltskosten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Meiningen, 27.04.2017 - 4 S 193/16
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbessitigung zu wählen (Siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VIZR 126/05).
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus LG Meiningen, 27.04.2017 - 4 S 193/16
    ( BGH, Urteil vom 28.6.2006, XII ZR 50/04).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Meiningen, 27.04.2017 - 4 S 193/16
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbessitigung zu wählen (Siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VIZR 126/05).
  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Meiningen, 27.04.2017 - 4 S 193/16
    Es reicht nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht aus, dass der Unfallgegner bzw. dessen in Anspruch genommene Versicherung screenshorts von Internetangeboten einer vom Zeitpunkt her willkürlich ausgewählten Anmietdauer vorlegt (OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, 5 U 44/10).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Meiningen, 27.04.2017 - 4 S 193/16
    Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbessitigung zu wählen (Siehe BGH, Urteil vom 12.10.2004, VI ZR 151/03 sowie Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04 und Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04 sowie Urteil vom 14.02.2006, VIZR 126/05).
  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 98/15

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten; Beurteilung der

    Auszug aus LG Meiningen, 27.04.2017 - 4 S 193/16
    Aus derartigen Angeboten folgt nämlich schon nicht, dass bei den im Internet agierenden Firmen am Unfalltag tatsächlich auch ein Fahrzeug entsprechend dieser vorgelegten Internetangebote anzumieten war (LG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2015, 7 S 98/15).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Meiningen, 27.04.2017 - 4 S 193/16
    Darüber hinaus ist die Mietzeit von vorneherein festgelegt, was bei der Reparatur eines Fahrzeugs, bei der die benötigte Zeit nicht immer von vorneherein feststeht, problematisch ist, Ferner werden für das zu mietende Fahrzeug fast immer nur Beispielfahrzeuge angegeben, eine Zusicherung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell wird nicht abgegeben (AG Köln, Urteil vom 18.12.2015, 269 C, 147/15), Bei den im Internet aufgeführten Angeboten handelt as sich insoweit um einen Sondermarkt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 7/09).
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