Rechtsprechung
LG Memmingen, 20.04.1994 - 1 S 2081/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,8468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- dicalfasgemma.de (Kurzinformation)
Warnung vor dem Hund
Verfahrensgang
- AG Neu-Ulm - C 306/93
- LG Memmingen, 20.04.1994 - 1 S 2081/93
Papierfundstellen
- NJW-RR 1994, 1435
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 20.06.1980 - 4 U 98/79
Auszug aus LG Memmingen, 20.04.1994 - 1 S 2081/93
Allerdings hatte sie keine Anhaltspunkte, darauf zu vertrauen, dass sich auf dem Grundstück kein Hund befinde (so wohl OLG Düsseldorf, VersR 1981, 1035 für die Verneinung eines Mitverschuldens).
- OLG Hamm, 03.02.2015 - 9 U 91/14
Gefälliges "Rudelführen" von Hunden löst Verkehrssicherungspflichten aus
Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen körperlichen und seelischen Verletzungsfolgen ist aus Sicht des Senats unter Heranziehung vergleichbarer Rechtsprechung und bei voller Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. insoweit LG Memmingen, Urteil vom 20.04.1994, NJW-RR 1994, 1435; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.12.1988, NJW-RR 1991, 148). - OLG Köln, 06.05.1998 - 13 W 52/97
Haftungsrechtliche Folgen eines geringfügigen Hundebisses; keine PHK bei …
Selbst für schwere Bißverletzungen, bei denen entstellende Narben zurückbleiben und die - oft jugendlichen - Verletzten seelisch stark beeinträchtigt sind, werden gewöhnlich nur weit geringere Schmerzensgeldbeträge zuerkannt als sie sich der Antragsteller hier vorstellt (z.B. LG Memmingen, NJW-RR 1994, 1435: 1.500,00 DM bei zwei bis zu 2 cm tiefen Bißwunden mit deutlich sichtbaren, je einige Quadratzentimeter großen Narben; LG Wiesbaden, NJW-RR 1991, 148: 4.000,00 DM bei einem Hundebiß ins Gesicht eines siebenjährigen Mädchens, das hierdurch einen Schock erlitten hat und bei dem eine 2 cm lange auffällige Narbe zwischen Nase und Oberlippe zurückblieb).