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   LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2014 - 6 O 3699/14   

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LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2014 - 6 O 3699/14 (https://dejure.org/2014,38859)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.12.2014 - 6 O 3699/14 (https://dejure.org/2014,38859)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - 6 O 3699/14 (https://dejure.org/2014,38859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Feststellung der Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages nach Widerruf einer Prolongationsvereinbarung; Auswirkungen des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung auf den Bestand des zugrunde liegenden Verbraucherdarlehensvertrags

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf einer Prolongationsvereinbarung (Konditionsanpassung) eines Darlehensvertrages

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wann kann die Prolongation eines Darlehens widerrufen werden?

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 08.12.2014 - 6 O 3699/14
    Im Hinblick auf den ursprünglichen Darlehensbetrag beruft sie sich auf die Bereichsausnahme gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. Für die Vereinbarung vom Dezember 2005 macht sich die Beklagte die Argumentation des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28.05.2013 (Az. XI ZR 6/12) zu Eigen.

    Für diese hat der BGH mit Urteil vom 28.05.2013 (Az. XI ZR 6/12; BKR 2013, 326) ausgesprochen, dass einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehnsverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zusteht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Kondition in Anpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

    43 Wie der BGH in seinem Urteil vom 28.05.2013 (Az. XI ZR 6/12, Rz. 25 ff.) ausführlich dargestellt hat, ist bei einem Widerruf einer Prolongationsvereinbarung aber lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung erfasst.

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2016 - 4 U 54/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in der Fassung einer später

    Wenn der Verbraucher nach Ablauf der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird, steht dem Verbraucher kein (neues) Widerrufsrecht zu; dies ist auch bei einer als Forward-Darlehen bezeichneten, zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Beschluss vom 7.6.2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727; Urteil vom 28.5.2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8.12.2014 - 6 O 3699/14, BKR 2015, 422).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16

    Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung

    Denn jedenfalls können unselbständige Prolongationsvereinbarungen wie die vorliegende, die nach Verbraucherkreditrecht im Zuge einer "unechten Abschnittsfinanzierungen" nicht widerruflich gewesen sind, nicht nach Fernabsatzrecht widerrufen werden (wie hier: Landgericht Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 - 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 - 24 U 151/15 - bislang i.E. noch offen gelassen: Senat, Beschl.v. 21.06.2017 - 23 U 149/16 - anders für den dortigen Fall: LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).

    Der Widerruf einer Prolongationsvereinbarung ließe lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen mit der Folge, dass eine Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und allein die Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 346ff. BGB a.F. rückabzuwickeln wäre (vgl. BGH WM 2013, 1314 [BGH 28.05.2013 - XI ZR 6/12] ; LG Nürnberg-Fürth BKR 2015, 422).

  • OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von

    Ergänzend kann angeführt werden, dass auch der Rechtsgedanke der Regelung des § 312b Abs. 4 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Fernabsatzrecht nicht auf bloße Folgevereinbarungen Anwendung finden sollte (so ausdrücklich Senat, Beschluss vom 19.10.2017, 23 U 195/16; LG Hamburg, Urt.v. 10.07.2015 - 322 O 397/14; OLG Frankfurt, Urt.v. 21.12.2016 - 24 U 151/15 - juris; anders und ohne Begr. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014 - 6 O 3699/14 -, juris).
  • LG München I, 29.06.2018 - 22 O 12332/17

    Vorlagefrage - Auslegung RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

    Während vereinzelt Prolongationsvereinbarungen im Fernabsatz unter den Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefasst werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, BKR 2015, 422, 423, Teilziffer 39), scheint die stärkere Tendenz dahin zu gehen, dies abzulehnen, weil durch die Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde, die Dienstleistung der Bank daher allein in der ursprünglichen Kreditgewährung liege und es für die Annahme eines Fernabsatzvertrages der Erbringung einer weiteren Dienstleistung durch den Unternehmer, nicht lediglich einer vertragscharakteristischen Leistung des Verbrauchers bedürfe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2017, 146041; Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2017, 19 U 16/16; Kammergericht vom 10.02.2017, 26 U 40/16; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.01.2018, 17 U 128/17; Oberlandesgericht München vom 15.05.2018, 5 U 4139/17).
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