Rechtsprechung
   LG Neuruppin, 14.05.2019 - O 350/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,46790
LG Neuruppin, 14.05.2019 - O 350/13 (https://dejure.org/2019,46790)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 14.05.2019 - O 350/13 (https://dejure.org/2019,46790)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - O 350/13 (https://dejure.org/2019,46790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,46790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VG Hannover, 12.10.2017 - 3 A 4622/17

    Dublin III-VO; Italien; systemische Mängel

    Die erkennende Kammer hält an ihrer dargestellten Auffassung auch vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR, Kammer II, vom 30. Juni 2015 - 39.350/13, A. S./Schweiz -, NLMR 2015, 202, 203, fest.
  • VG Hannover, 19.06.2018 - 3 B 3967/18

    Dublin III Italien; Dublin III VO Italien; Italien; systemische Mängel

    Die erkennende Kammer hält an ihrer dargestellten Auffassung auch vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR, Kammer II, vom 30. Juni 2015 - 39.350/13, A. S./Schweiz -, NLMR 2015, 202, 203, fest.
  • VG Hannover, 08.02.2019 - 5 B 456/19

    Dublin; Italien; Systemische Mängel Italien; Systemische Mängel; systemische

    Die erkennende Kammer hält an ihrer dargestellten Auffassung auch vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR, Kammer II, vom 30. Juni 2015 - 39.350/13, A. S./Schweiz -, NLMR 2015, 202, 203, fest.
  • VG Würzburg, 11.10.2018 - W 2 K 18.50343

    Systemische Mängel des italienischen Asylsystems für psychisch Schwerkranke

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Urteils des EGMR, Kammer II, vom 30. Juni 2015 - 39.350/13, A. S./Schweiz -, NLMR 2015, 202, 203. Sofern der EGMR in dieser Entscheidung für den Fall einer Rücküberstellung eines Asylbewerbers mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint, vermag das Gericht dem jedenfalls für schwere psychische Errkrankungen nicht zu folgen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht