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   LG Osnabrück, 24.01.2022 - 9 T 466/21   

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LG Osnabrück, 24.01.2022 - 9 T 466/21 (https://dejure.org/2022,1128)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.01.2022 - 9 T 466/21 (https://dejure.org/2022,1128)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 9 T 466/21 (https://dejure.org/2022,1128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Beratungshilfe, Festsetzung der Vergütung, elektronische Antragstellung, Beratungshilfeschein

  • Burhoff online

    Beratungshilfe, Festsetzung der Vergütung, elektronische Antragstellung, Beratungshilfeschein

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BeA-Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfe - Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2019 - 9 W 30/19

    Vorlage des Beratungshilfe-Berechtigungsscheins im Original bei einer

    Auszug aus LG Osnabrück, 24.01.2022 - 9 T 466/21
    Zudem berief er sich unter anderem auf die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 16.12.2019 zum Aktenzeichen 9 W 30/19, wonach der elektronische Vergütungsfestsetzungsantrag auch ohne Vorlage des Berechtigungsscheins im Original zulässig sei.

    Die Kammer macht sich die Begründung des OLG nach Maßgabe der weiter nachfolgenden Ausführungen vollumfänglich zu eigen (vgl. zitiert nach juris, dort Rn. 11 bis15 sowie MDR 2020, 634 f.).

  • LG Saarbrücken, 28.08.2019 - 5 T 83/19

    Formale Voraussetzungen für Beratungshilfe-Vergütung

    Auszug aus LG Osnabrück, 24.01.2022 - 9 T 466/21
    Diese Auffassung hat zuvor bereits Hansens in seiner ablehnenden Anmerkung zu der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.08.2019 (5 T 83/19), RVGreport 2019, 478 ff. vertreten und zutreffend ausgeführt, nirgends sei normiert, auch nicht in den Regelungen der Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV), dass das Original vorzulegen sei.
  • RG, 08.02.1921 - II 349/20

    Aktiengesellschaft; Gewinnverteilungsvorschlag

    Auszug aus LG Osnabrück, 24.01.2022 - 9 T 466/21
    Die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe des Antrages vom 09.02.2021, Az. 2 II 349/20 des Amtsgerichts Papenburg, auf 333, 80 EUR festgesetzt.
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