Rechtsprechung
LG Potsdam, 13.09.2017 - 7 S 25/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Anmietung außerhalb Öffnungszeiten; Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; Erkundigungspflicht; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; NA Nutzungsausfall; Rechtsanwaltskosten; Haftungsreduzierung/Versicherung; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schadensersatz nach Kfz-Unfall und der Ersatz von Mietwagenkosten
Verfahrensgang
- AG Potsdam, 22.12.2016 - 25 C 15/16
- LG Potsdam, 13.09.2017 - 7 S 25/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07
Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines …
Auszug aus LG Potsdam, 13.09.2017 - 7 S 25/17
Ist der Autovermieter nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Fahrzeuge auf dem örtlichen relevanten Markt, kann der Geschädigte auch bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten nur verlangen, wenn er sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hat (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07; Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).Nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11; Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11).
- BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei …
Auszug aus LG Potsdam, 13.09.2017 - 7 S 25/17
Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 563/15). - BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines …
Auszug aus LG Potsdam, 13.09.2017 - 7 S 25/17
Nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11; Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11). - BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11
Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei …
Auszug aus LG Potsdam, 13.09.2017 - 7 S 25/17
Nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07; Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11; Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Potsdam, 13.09.2017 - 7 S 25/17
Ist der Autovermieter nicht der einzige Anbieter vergleichbarer Fahrzeuge auf dem örtlichen relevanten Markt, kann der Geschädigte auch bei einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung die konkreten von dieser Firma in Rechnung gestellten Mietkosten nur verlangen, wenn er sich auf dem örtlich relevanten Markt orientiert und Konkurrenzangebote eingeholt hat (vgl. BGH Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07; Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).
- LG Münster, 20.12.2018 - 3 S 40/18
Ersatzfähigkeit der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch den …
Denn auch bei dem DAT-Mietpreisspiegel handelt es sich im Ergebnis lediglich um eine Grundlage, die im Rahmen des richterlichen Ermessens ggf. durch Auf- und Abschläge zu korrigieren wäre (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 13. September 2017 - 7 S 25/17 -, Rn. 24, juris).