Rechtsprechung
LG Ravensburg, 19.06.2015 - 3 O 181/13 |
Verfahrensgang
- LG Ravensburg, 19.06.2015 - 3 O 181/13
- OLG Stuttgart, 12.01.2016 - 13 U 119/15
- BGH, 08.09.2016 - III ZR 58/16
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Saarbrücken, 17.08.2016 - 1 U 159/14
Kollusionsvergabe - Vertragsabschluss unter bewusster und gewollter …
Aus den Stellungnahmen des Zeugen Dr. M. im gegen diesen gerichteten Parallelverfahren 3 O 181/13 des Landgerichts Saarbrücken bzw. 1 U 167/14 des Saarländischen Oberlandesgerichts ergebe sich, dass dieser im März 2009 unter einem hohen politischen Druck gestanden habe, weil die Kuratorin einen Spatenstich vor der im Herbst 2009 stattfinden Landtagswahl verlangt habe.Die Ausführungen des damaligen Vorstandes der Beklagten Dr. M., der im vorliegenden Verfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, in dem gegen ihn gerichteten Parallelverfahren 3 O 181/13 des Landgerichts Saarbrücken rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.
- OLG Saarbrücken, 22.04.2014 - 4 W 3/14
Zivilprozess: Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts aus sachlichen Gründen
Zum einen habe die Beklagte bereits eine Schadensersatzklage gegen den Beschwerdegegner erhoben (Landgericht Saarbrücken, Az.: 3 O 181/13).Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Vermögensschaden des Beschwerdegegners in dem abgetrennten Parallelrechtsstreit 3 O 181/13 konkret zu besorgen ist.
- LG Saarbrücken, 23.07.2015 - 4 O 346/11
Fristlose Kündigung eines Dienstvertrags: Wirksamkeit der Kündigung eines …
Im Hinblick auf die Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 06.11.2014 - 3 O 260/11 - und 27.11.2014 - 3 O 181/13 hat der Kläger auf Folgendes hingewiesen:.In der Sache 3 O 181/13 habe das Landgericht Saarbrücken eine gegen den hiesigen Kläger gerichtete Schadensersatzklage unter Hinweis auf eine nicht eingehaltene Ausschlussfrist abgewiesen und dabei im Hinblick auf Kenntnisse des Aufklärungsstabs und die Klagezustellung in 3 O 260/11 und dem damit gegebenen Vorliegen sämtlicher Verträge einen Beginn der Ausschlussfrist am 28.09.2011 festgestellt.
Auf die Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken in den Sachen 3 O 260/11 und 3 O 181/13 könne sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil es auf die Kenntnis des Kündigungsorgans, also des Kuratoriums und nicht von irgendwelchen Einzelpersonen ankomme.
Die Akten des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 260/11 und 3 O 181/13 - sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Dazu hätte er auch im Hinblick darauf, dass er die Interessen der Stiftung wahrzunehmen und zu vertreten hatte, deshalb Anlass bestanden, weil die Fragestellung jedenfalls nach den Ausführungen in den Urteilen 3 O 260/11 und 3 O 181/13 nur kurz vor dieser Sitzung mit der damaligen Kuratorin erörtert worden sein soll.