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LG Rostock, 01.02.2021 - 11 Qs 5/21 |
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Verfahrensgang
- LG Rostock, 01.02.2021 - 11 Qs 5/21
- OLG Rostock, 23.03.2021 - 20 Ws 70/21
Wird zitiert von ...
- OLG Rostock, 23.03.2021 - 20 Ws 70/21
Dringender Tatverdacht wegen Verwendung von Krypto-Handy
Die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss der 1. Strafkammer als Beschwerdekammer des Landgerichts Rostock vom 01.02.2021 - 11 Qs 5/21 (1) - wird als unbegründet auf Kosten des Beschuldigten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.Die Haftbeschwerde hat die 1. Strafkammer als Beschwerdekammer des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 01.02.2021 - 11 Qs 5/21 (1) - (Bd. II Bl. 96 ff. d.A.) als unbegründet verworfen.