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   LG Rostock, 18.11.1998 - 1 S 97/98   

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https://dejure.org/1998,21889
LG Rostock, 18.11.1998 - 1 S 97/98 (https://dejure.org/1998,21889)
LG Rostock, Entscheidung vom 18.11.1998 - 1 S 97/98 (https://dejure.org/1998,21889)
LG Rostock, Entscheidung vom 18. November 1998 - 1 S 97/98 (https://dejure.org/1998,21889)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenaufschlüsselung bei Modernisierungsmieterhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 16.03.1981 - 2 UH 1/80

    Mieterhöhung infolge eines Investitionsaufwandes für Energiesparmaßnahmen;

    Auszug aus LG Rostock, 18.11.1998 - 1 S 97/98
    Da nämlich die Kosten für die zum Zeitpunkt fälligen Instandsetzungen vom Gesamtaufwand abzuziehen sind (OLG Celle WuM 1981, 151 [OLG Celle 16.03.1981 - 2 UH 1/80] ), muß der Mieter anhand einer aus sich heraus verständlichen Berechnung die Trennung von Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand nachvollziehen können (vgl. LG Stralsund WuM 1996, 229 [LG Stralsund 14.09.1995 - 1 S 217/94] ).
  • LG Stralsund, 14.09.1995 - 1 S 217/94

    Modus für die Kostenaufteilung einer Fenstermodernisierung

    Auszug aus LG Rostock, 18.11.1998 - 1 S 97/98
    Da nämlich die Kosten für die zum Zeitpunkt fälligen Instandsetzungen vom Gesamtaufwand abzuziehen sind (OLG Celle WuM 1981, 151 [OLG Celle 16.03.1981 - 2 UH 1/80] ), muß der Mieter anhand einer aus sich heraus verständlichen Berechnung die Trennung von Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand nachvollziehen können (vgl. LG Stralsund WuM 1996, 229 [LG Stralsund 14.09.1995 - 1 S 217/94] ).
  • AG Görlitz, 12.01.1996 - 9 C 799/95
    Auszug aus LG Rostock, 18.11.1998 - 1 S 97/98
    Soweit der Vermieter der Ansicht ist, es sei kein Instandsetzungsanteil zu berücksichtigen, ist dies angesichts des gegenwärtigen Bauzustandes in den neuen Bundesländern zu begründen (vgl. AG Görlitz WuM 1996, 153).
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