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   LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11   

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LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11 (https://dejure.org/2011,19257)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2011 - 19 T 12/11 (https://dejure.org/2011,19257)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 19 T 12/11 (https://dejure.org/2011,19257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung der Beschlüsse zu Jahresendabrechnung und Wirtschaftsplan

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Streitwerts einer Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes gem. § 49a GKG kann sich an sog. "Hamburger Formel" orientieren; Berechnung des Streitwerts einer Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 32 Abs. 2; GKG § 49a; GKG § 68 Abs. 1
    Berechnung des Streitwerts einer Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplanes gem. § 49a GKG kann sich an sog. "Hamburger Formel" orientieren; Berechnung des Streitwerts einer Anfechtung von Beschlüssen über die Genehmigung ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Bemessung des Streitwertes in Anfechtungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 888
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Hamburg, 10.10.2008 - 318 T 79/08

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung:

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Das LG Hamburg (Beschluss v. 10.10.2008 - 318 T 79/08 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg Beschluss v. 10.09.1987 - 2 W 21/86) hält weiterhin an der sogenannten "Hamburger Formel" fest, wonach sich das (Gesamt-)Interesse bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des - abzüglich des Einzelinteresses des Klägers - verbleibenden Gesamtinteresses berechnet.

    Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nicht entnehmen und begründen, dass zwingend bei einer Anfechtung der Genehmigung der Jahresabrechnung (oder des Wirtschaftsplans) die Gesamtkosten bzw. der Nennbetrag der gesamten Ausgaben eines Jahres das Gesamtinteresse bestimmt und damit Ausgangspunkt für die Streitwertermittlung sein muss (hierzu LG Hamburg Beschluss v.10.10.2008 - 318 T 79/08).

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 196/08

    Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft;

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG soll bewirken, dass für die Wohnungseigentümer und den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf die Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (BGH Urteil v. 27.03.2009 - V ZR 196/08).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Gegen die Entscheidung der Kammer wurde weitere Beschwerde beim OLG Stuttgart - Az. 5 W 32/11 eingelegt.
  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Das OLG Bamberg (Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10, 3 W 105/10 - zitiert wie auch die nachfolgenden Entscheidungen nach juris) will, sofern die Klage nicht nur darauf gestützt wird, dass der Verteilungsschlüssel unzutreffend sei, sondern auch diverse andere einzelne Abrechnungspositionen streitig sind, das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung entsprechend dem Gesamtwert der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Abrechnung bemessen, mithin als Streitwert für die Anfechtungsklage hiervon 50% festsetzen, sofern nicht das Fünffache des Interesses des Klägers überschritten wird.
  • OLG Koblenz, 30.08.2010 - 1 W 54/10

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumsverfahren: Beschwerde eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Diese Berechnungsweise sieht auch das OLG Koblenz (Beschluss vom 30.08.2010 - 1 W 54/10; so auch Suilmann in Jennißen, WEG, § 49 a GKG Rn.16) mit der Vorinstanz bei einer Klage, die die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wegen ihr anhaftender materieller Mängel insgesamt beseitigen wolle (Gesamtanfechtung) für vertretbar an.
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Auch wenn ein Kläger einen sowohl Gesamt- wie Einzelwirtschaftspläne oder einen Wirtschaftsplan genehmigenden Beschluss insgesamt mit der Anfechtungsklage angreift, kann das Interesse aller Wohnungseigentümer im Sinne von § 49 a GKG - in aller Regel - nicht mit dem Nennbetrag der in der Jahresabrechnung oder dem Wirtschaftsplan als Ausgaben eingestellten Kosten gleichgesetzt werden (Jennißen, WEG, § 49 a GKG Rn. 16 unter Bezugnahme auf KG Beschluss v. 18.02.2004 - 24 W 126/04; OLG Hamm Beschluss v. 19.05.2000 - 15 W 118/00; BayObLG Beschluss v. 30.05.1995 - 2Z BR 41/95).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.04.2010 - 14 T 2469/10

    Streitwertfestsetzung in einer Wohnungseigentumssache: Bildung von

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Demgegenüber hält das LG Nürnberg-Fürth (Beschlüsse v. 23.05.2008 - 14 T 2925/08 -, v. 23.03.2009 - 14 T 2103/09, v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG) mit Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 WEG a.F., die regelmäßig bei einer Gesamtanfechtung einer Jahresabrechnung eine Bewertung des Gesamtinteresses der Parteien mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftsplanes oder der Abrechnung mit einem Wert von 20 - 25% bewertet hat (hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rn. 22 m.w.N.), nach wie vor für zutreffend und stellt deshalb, da § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien auf 50% begrenzt, auf 10 % des Nennbetrages der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten ab, geht aber auch bei der Bestimmung des einfachen Einzelinteresses regelmäßig von 20 % des Wertes der Einzelabrechnung des Anfechtungsklägers aus.
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.05.2008 - 14 T 2925/08

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Demnächstige Zustellung der

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Demgegenüber hält das LG Nürnberg-Fürth (Beschlüsse v. 23.05.2008 - 14 T 2925/08 -, v. 23.03.2009 - 14 T 2103/09, v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG) mit Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 WEG a.F., die regelmäßig bei einer Gesamtanfechtung einer Jahresabrechnung eine Bewertung des Gesamtinteresses der Parteien mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftsplanes oder der Abrechnung mit einem Wert von 20 - 25% bewertet hat (hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rn. 22 m.w.N.), nach wie vor für zutreffend und stellt deshalb, da § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien auf 50% begrenzt, auf 10 % des Nennbetrages der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten ab, geht aber auch bei der Bestimmung des einfachen Einzelinteresses regelmäßig von 20 % des Wertes der Einzelabrechnung des Anfechtungsklägers aus.
  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 41/95

    Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Auch wenn ein Kläger einen sowohl Gesamt- wie Einzelwirtschaftspläne oder einen Wirtschaftsplan genehmigenden Beschluss insgesamt mit der Anfechtungsklage angreift, kann das Interesse aller Wohnungseigentümer im Sinne von § 49 a GKG - in aller Regel - nicht mit dem Nennbetrag der in der Jahresabrechnung oder dem Wirtschaftsplan als Ausgaben eingestellten Kosten gleichgesetzt werden (Jennißen, WEG, § 49 a GKG Rn. 16 unter Bezugnahme auf KG Beschluss v. 18.02.2004 - 24 W 126/04; OLG Hamm Beschluss v. 19.05.2000 - 15 W 118/00; BayObLG Beschluss v. 30.05.1995 - 2Z BR 41/95).
  • LG Nürnberg-Fürth, 23.03.2009 - 14 T 2103/09

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Gesamtinteresse bei Anfechtung von

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.06.2011 - 19 T 12/11
    Demgegenüber hält das LG Nürnberg-Fürth (Beschlüsse v. 23.05.2008 - 14 T 2925/08 -, v. 23.03.2009 - 14 T 2103/09, v. 13.04.2010 - 14 T 2469/10 WEG) mit Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 WEG a.F., die regelmäßig bei einer Gesamtanfechtung einer Jahresabrechnung eine Bewertung des Gesamtinteresses der Parteien mit einem Bruchteil des Volumens des Wirtschaftsplanes oder der Abrechnung mit einem Wert von 20 - 25% bewertet hat (hierzu Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rn. 22 m.w.N.), nach wie vor für zutreffend und stellt deshalb, da § 49 a Abs. 1 S. 1 GKG das Gesamtinteresse der Parteien auf 50% begrenzt, auf 10 % des Nennbetrages der in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Kosten ab, geht aber auch bei der Bestimmung des einfachen Einzelinteresses regelmäßig von 20 % des Wertes der Einzelabrechnung des Anfechtungsklägers aus.
  • OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86

    Anspruch auf Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der

  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

    Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2011 - Az. 19 T 12/11 - wird.

    Im angegriffenen Beschluss vom 22.06.2011 (Bl. 127 ff. d.A.) wies das Landgericht Stuttgart (Az. 19 T 12/11) die Beschwerde des Beklagtenvertreters zurück.

  • LG München I, 26.06.2012 - 36 T 10328/12

    Verfahrensrecht - Streitwert: Streitgegenstand bei Antragstellung maßgeblich!

    Der Streitwert bezüglich TOP 4 und 5 sei daher nach den Grundsätzen des LG Stuttgart vom 22.6.2011, Az.: 19 T 12/11 mit 19.145,62 Euro festzusetzen.
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