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   LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524-530/16   

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https://dejure.org/2016,55692
LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524-530/16 (https://dejure.org/2016,55692)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2016 - 10 T 524-530/16 (https://dejure.org/2016,55692)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29. November 2016 - 10 T 524-530/16 (https://dejure.org/2016,55692)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zu den Grenzen der Mehrfachvertretungsgebühren in einem Anfechtungsverfahren; §§ 50 WEG; 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gebührenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 208
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.07.2010 - V ZB 153/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei Erhebung

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16
    Auch wenn in der Gesetzesbegründung (BT-Dr 16/3843, S. 28) vor allem auf die Konstellation abgestellt wird, dass die beklagten Wohnungseigentümer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten lassen, gilt § 50 WEG nach seinem eindeutigen Wortlaut ("Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung") auch für die Klägerseite (ebenso Hügel/Elzer, § 50 WEG Rn. 4f; BeckOK BGB/Scheel WEG § 50 Rn. 1; Suilmann in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 50 WEG, Rn. 6; von BGH NJW-RR 2011, 230 offengelassen).

    Die hierdurch begründeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen übrigen Wohnungseigentümer jedem Anfechtungskläger als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskosten zu erstatten (vgl. zum Ganzen BGH NJW-RR 2011, 230).

  • BGH, 16.07.2009 - V ZB 11/09

    Beschränkung der Erstattungspflicht eines Wohnungseigentümers in einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16
    Bei Anwendung der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es daher sachgerecht, Interessenkonflikte zwischen den Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH NJW 2009, 3168 zur Konstellation mehrerer Rechtsanwälte auf Beklagtenseite).

    In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs (vgl. BGH NZM 2009, 705).

  • BGH, 14.07.2011 - V ZB 171/10

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Beschlussanfechtung im

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16
    Ist einem Wohnungseigentümer, der einen eigenen Anwalt mandatiert hat, nicht Gelegenheit gegeben worden, sich an der Willensbildung zu beteiligen, ist der Kostenerstattungsanspruch zu quoteln (vgl. BGH NZM 2011, 748, bei mehreren Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite).
  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 45/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Passivlegitimation im Beschlussanfechtungsprozess

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16
    Allerdings sind die Beklagten einer Beschlussanfechtungsklage notwendige Streitgenossen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11 - , Rn. 9, juris).
  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 94/10

    Tintenpatrone II

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16
    Die notwendige Streitgenossenschaft hat gemäß § 62 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass ein Streitgenosse auch dann weiter am Verfahren zu beteiligen ist, wenn er gegen eine Instanzentscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - X ZR 94/10 -, BGHZ 192, 245-252, Rn. 22).
  • BGH, 28.03.1985 - VII ZR 317/84

    Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei nacheinander eingelegter Revision von

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16
    Insbesondere ist sie berechtigt Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH NJW 1985, 2480).
  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus LG Stuttgart, 29.11.2016 - 10 T 524/16
    Auch wird die Beratung des Auftraggebers über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragen soll, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90 -, Rn. 7, juris).
  • LG München I, 11.09.2019 - 1 T 10828/19

    Kostenerstattung bei mehreren bevollmächtigten Rechtsanwälten im Rahmen von

    Jedenfalls dann, wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen, kann es geboten sein, in Anwendung von § 50 WEG nur die Kosten der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu erstatten (LG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 T 524/16 -, Rn. 41, juris).

    Die Berufungsbeklagten sind zudem für ihre Verteidigung nicht an gesetzliche Fristen gebunden, sondern der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann gemäß § 521 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung setzen (LG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 T 524/16-, Rn. 42-44, juris).

  • LG Karlsruhe, 23.10.2017 - 11 T 154/17

    Gleichgerichtete Anfechtungsklagen mehrerer Miteigentümer in

    Soweit zu der Frage bisher Entscheidungen ergangen sind, wird § 50 WEG auch nach der Prozessverbindung nicht angewandt und die Terminsgebühren mehrerer Rechtsanwälte deshalb als erstattungsfähig angesehen (LG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2016, 10 T 524-530/16; LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2010, 82 T 548/10; LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2009, 19 T 209/09; Niedenführ, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl. 2015, § 50 Rn. 11; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1772).
  • LG Frankfurt/Main, 26.11.2018 - 13 T 127/18

    Lassen sich verschiedene Beklagte durch unterschiedliche Rechtsanwälte vertreten,

    In einem derartigen Fall ist der Kostenerstattungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu quoteln (BGH NJW 2011, 3165 [BGH 14.07.2011 - V ZB 171/10] Rn. 9 mwN) und die insoweit nach § 50 WEG zu liquidierenden Gebühren sind unter den Anwälten nach deren Anzahl aufzuteilen (LG Stuttgart ZMR 2017, 208).
  • LG München I, 12.06.2020 - 36 T 2286/19

    Beschwerde, Anfechtung, Sondernutzungsrecht, Kostenfestsetzungsantrag,

    Grundsätzlich sind die Betroffenen (maximal) so zu stellen, wie sie (fiktiv) bei Einschaltung eines gemeinsamen Anwalts gestanden hätten (Beispiele bei LG Stuttgart ZMR 2017, 208; LG Itzehoe ZWE 2017, 295; LG Berlin ZMR 2011, 493; LG Karlsruhe BeckRS 2011, 11058).
  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 25 T 87/21

    Zur Kostenerstattung mehrerer Rechtsanwälte nach erfolgreicher Anfechtungsklage

    Demzufolge sind die bis zur Prozessverbindung anfallenden Kosten für alle ProzessbevoIlmächtigten erstattungsfähig (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Oktober 2017, - 1l T 154/17; Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2016,-10 T 524/16 u.a.).
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