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   LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14   

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LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14 (https://dejure.org/2015,47130)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 03.07.2015 - 17 O 410/14 (https://dejure.org/2015,47130)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - 17 O 410/14 (https://dejure.org/2015,47130)
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  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Sie wird dem Ziel, den Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06, Rn. 16).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Das gilt unabhängig vom Umfang der vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Mustern keine verallgemeinerungsfähige klare Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (siehe nur BGH, Urt. v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10, Rn. 37 ff.).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 88/11

    Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffneten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tatsächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (BGH, Urt. v. 22.05.2012 - II ZR 88/11, Rn. 27).
  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Nach §§ 270 Abs. 4 BGB i.V. m. 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen (BGH, Urt. v. 07.12.2004 - XI ZR 366/03).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 14 U 55/13

    Grundsätze zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Eine beiderseitige Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag liegt noch nicht vor (vgl. zu dieser Anforderung an ein Umstandsmoment: OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.2014 - I-14 U 55/13).
  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Der Bundesgerichtshof hat diese Konstellation für Haustürgeschäfte bereits entschieden (Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Rn. 17).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 91/99

    Rücktrittsfrist; Verwirkung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner über einen gewissen Zeitraum hin wegen der Untätigkeit seines Gläubigers bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 91/99).
  • BGH, 09.03.1995 - IX ZR 134/94

    Erfüllungsort bei einer durch eine Bürgschaft gesicherten Verbindlichkeit

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Grundsätzlich hat eine Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat (BGH, Urt. v. 09.03.1995 - IX ZR 134/94).
  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 166/77

    Vermögensübernahme durch Factoring

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Der von den Klägern hier gewählte Weg prozessualen Vorgehens ist demgegenüber einfacher und führt zum selben Ziel (vgl. BGH, Urt. v. 10.5. 1978 - VIII ZR 166/77).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 405/02

    Anwendbarkeit des HWiG auf den kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus LG Wuppertal, 03.07.2015 - 17 O 410/14
    Es besteht auch nicht deswegen, weil die Kläger etwaige Vorteile aus dem Widerruf ihrer Erklärung ziehen bzw. das Darlehen jahrelang bedient haben, ohne sich auf ihr Widerrufsrecht zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2005 - II ZR 405/02).
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