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   LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17   

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https://dejure.org/2018,44716
LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17 (https://dejure.org/2018,44716)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.12.2018 - 16 T 76/17 (https://dejure.org/2018,44716)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 16 T 76/17 (https://dejure.org/2018,44716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kostenfestsetzung, Reisekosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwalt am dritten Ort, Unterbevollmächtigter am dritten Ort

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinzuziehung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Unterbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Unterbevollmächtigten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der auswärtige Unterbevollmächtigte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Unterbevollmächtigten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Partei selbst ihren Wohnort bzw. ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk hat und einen Rechtsanwalt an ihrem Wohnort bzw. Sitz beauftragt (vgl. nur: BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. V ZB 85/06 Rz. 8 m.w.N. = NJW 2007, 2048, 2049).

    Die Erstattungsfähigkeit ist lediglich zu verneinen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts zweifelsfrei feststeht, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 25.01.2007, Az. V ZB 85/06, a.a.O.).

  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ist, grundsätzlich lediglich dazu führt, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht erstattet verlangt werden können, die Erstattung aber nicht vollständig versagt werden kann (BGH, Beschluss vom 09.05.2018, Az. I ZB 62/17, Rz. 12 = NJW 2018, 2572, 2573).
  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Diese dafür anfallenden Kosten stellen dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. XII ZB 499/11 Rz. 8 m.w.N. = NJW-RR 2014, 763, 764).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Dies rechtfertigt auch die Zubilligung dadurch entstehender höherer Kosten, weil sich diese Vorgehensweise im Hinblick auf die zu unterstellende persönliche Bindung und das persönliche Vertrauen in den am Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt als das im Vergleich zur Einschaltung eines Unterbevollmächtigten geeignetere Mittel darstellt (BGH, Beschluss vom 13.09.2005, Az. X ZB 30/04 = NJW-RR 2005, 1662; Jaspersen in BeckOK ZPO, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 91 ZPO, Rn. 174.5).
  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Ferner ist von Bedeutung, dass die Partei grundsätzlich ein schützenswertes Interesse daran hat, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen (BGH, Beschluss vom 13.09.2011, Az. VI ZB 9/10 Rz. 8 m.w.N. = BeckRS 2011, 23916).
  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Danach ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 02.05.2007, Az. XII ZB 156/06, Rz. 12 m.w.N. = NJW 2007, 2257).
  • BGH, 21.12.2011 - I ZB 47/09

    Rechtsanwalt an einem dritten Ort

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Dabei ist im Grundsatz zunächst davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. I ZB 47/09, Rz. 8 = NJW-RR 2012, 381; Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 91 Rn. 13, Stichwort "Reisekosten" mit zahlreichen w.N.).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus LG Wuppertal, 10.12.2018 - 16 T 76/17
    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 09.09.2004, Az. I ZB 5/04 m.w.N. = NJW-RR 2004, 1724).
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