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   LG Wuppertal, 19.09.2016 - 16 T 256/16   

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https://dejure.org/2016,52853
LG Wuppertal, 19.09.2016 - 16 T 256/16 (https://dejure.org/2016,52853)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.09.2016 - 16 T 256/16 (https://dejure.org/2016,52853)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 19. September 2016 - 16 T 256/16 (https://dejure.org/2016,52853)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung der Beantragung der Pfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen einen oder mehrere Drittschuldner in einem einheitlichen Antrag; Innerer Zusammenhang von Einzelmaßnahmen; Vollstreckung in gleichartige Vermögensgegenstände

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.09.2004 - IXa ZB 115/04

    Anwaltsgebühren bei wiederholter Erinnerung gegen eine einheitliche

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.09.2016 - 16 T 256/16
    Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79).
  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 234/03

    Anwaltsgebühren für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners im

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.09.2016 - 16 T 256/16
    Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 und vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.1992 - 10 W 136/91

    Gebühren für die Zwangsvollstreckung bei Pfändung zweier Forderungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 19.09.2016 - 16 T 256/16
    Wird - wie hier - die Pfändung mehrerer Forderungen desselben Schuldners gegen einen oder mehrere Drittschuldner in einem einheitlichen Antrag beantragt, so handelt es sich um ein Verfahren und damit um die gleiche Angelegenheit (vgl. BGH jurBüro 2011, 434; LG Karlsruhe JurBüro 2011, 160; OLG Düsseldorf MDR 1993, 701; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 3309 Rn. 207; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 44).
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