Rechtsprechung
   LG Berlin, 07.02.2008 - 86 T 919/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,50387
LG Berlin, 07.02.2008 - 86 T 919/07 (https://dejure.org/2008,50387)
LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2008 - 86 T 919/07 (https://dejure.org/2008,50387)
LG Berlin, Entscheidung vom 07. Februar 2008 - 86 T 919/07 (https://dejure.org/2008,50387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,50387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen einen durch den Insolvenzverwalter erstellten Insolvenzplan aufgrund angeblicher Schlechterstellung durch den Insolvenzplan im Vergleich zur Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZB 10/06

    Anforderungen an die Form eines Widerspruchs gegen den Insolvenzplan

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2008 - 86 T 919/07
    Die Glaubhaftmachung erfordert die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung im konkreten Fall (BGH MDR 2007, 1040 [BGH 29.03.2007 - IX ZB 204/05] ; ders. ZInsO 2007, 442 ).

    Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und der deutlichen Formulierung des Gesetzestextes ist der Antrag bei fehlender Glaubhaftmachung zurückzuweisen (BGH MDR 2007, 1040 [BGH 29.03.2007 - IX ZB 204/05] ; ders. ZInsO 2007, 442 ).

    Es kann dahinstehen, ob ein förmlicher Widerspruch der Beteiligten zu 1 gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderlich war (vgl. dazu BGH ZInsO 2007, 442 ), denn jedenfalls hat die Beteiligte zu 1 dem Insolvenzplan mit dem dem Terminsprotokoll - Prüfungstermin - vom 5. November 2007 anliegenden Schriftsatz vom 2. November 2007 form- und fristgerecht i.S. des § 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO widersprochen.

    Diese Schlechterstellung ist nur dann vorstellbar, wenn eine Restschuldbefreiung die Forderung der Beteiligten zu 1 gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht ergriffe (vgl. dazu auch BGH ZinsO 2007, 442).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

    Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan;

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2008 - 86 T 919/07
    Es besteht zudem kein Bedürfnis, eine Vorschrift wie § 302 InsO als Grenze der autonomen Gestaltung für den Insolvenzplan Anwendung finden zu lassen, da der Gesetzgeber Einzelnen zum Schutz vor unbilligen Ergebnissen durch Mehrheitsentscheidungen die Möglichkeit eingeräumt hat, das Zustandekommen des Insolvenzplans unter den Voraussetzungen des § 251 InsO zu verhindern (vgl. dazu auch BGH MDR 2007, 1040 = ZInsO 2007, 491 ).

    Die Glaubhaftmachung erfordert die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung im konkreten Fall (BGH MDR 2007, 1040 [BGH 29.03.2007 - IX ZB 204/05] ; ders. ZInsO 2007, 442 ).

    Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (BGH MDR 2007, 1040 [BGH 29.03.2007 - IX ZB 204/05] ).

    Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und der deutlichen Formulierung des Gesetzestextes ist der Antrag bei fehlender Glaubhaftmachung zurückzuweisen (BGH MDR 2007, 1040 [BGH 29.03.2007 - IX ZB 204/05] ; ders. ZInsO 2007, 442 ).

  • AG Hamburg, 28.12.2004 - 68b IK 31/02

    Zulässigkeit der nachträglichen Berufung auf unerlaubte Handlung für bereits

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2008 - 86 T 919/07
    Eine solche Nachmeldung des Forderungsgrundes ist allerdings wie eine nachträgliche Anmeldung i.S.d. § 177 InsO zu behandeln (vgl. AG Hamburg ZIP 2005, 317 [AG Hamburg 28.12.2004 - 68b IK 31/02] ; HK-Irschlinger, a.a.O., § 177 Rn. 12) und hiernach grundsätzlich in einem besonderen Prüfungstermin bzw. im schriftlichen Verfahren und zwar gemäß § 236 InsO vor dem Abstimmungstermin zu prüfen.
  • BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04

    Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des

    Auszug aus LG Berlin, 07.02.2008 - 86 T 919/07
    Es kann dahinstehen, ob für die Beschwerdeberechtigung eines Gläubigers eine materielle Beschwer genügt (so BGH ZInsO 2005, 927 ; Schmidt-Thies, a.a.O., § 253 Rn. 7) oder ob der Gläubiger dem Insolvenzplan zuvor widersprochen haben muss.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht