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   LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16   

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https://dejure.org/2016,57408
LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16 (https://dejure.org/2016,57408)
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2016 - 97 O 50/16 (https://dejure.org/2016,57408)
LG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2016 - 97 O 50/16 (https://dejure.org/2016,57408)
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  • OLG Stuttgart, 12.07.1996 - 2 W 39/96

    Anforderungen für das Vorliegen einer standeswidrigen Werbung um Mandanten für

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16
    Die Abmahnung muss (lediglich) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird, die nicht vorformuliert sein muss (vgl. OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230; Ullmann-Hess jurisPK, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 6 m.w.N.; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.16 f.).
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 87/04

    Irreführender Kontoauszug

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16
    Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist der Grad der Aufmerksamkeit von der jeweiligen Situation und von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen haben, abhängig (BGH GRUR 2007, 805, 807 m.w.N. - Irreführender Kontoauszug).
  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16
    Wer einer Behandlung in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2010, 359 Tz 17 - Vorbeugen mit Coffein; GRUR 1991, 848 - Rheumalind 11, 0LG Celle GRUR-RR 2008, 441; Kammergericht MD 2011, 18).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 23/07

    Vorbeugen mit Coffein!

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16
    Wer einer Behandlung in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2010, 359 Tz 17 - Vorbeugen mit Coffein; GRUR 1991, 848 - Rheumalind 11, 0LG Celle GRUR-RR 2008, 441; Kammergericht MD 2011, 18).
  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16
    Wer einer Behandlung in der Werbung bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen beilegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und nachweisen, wenn der Anspruchssteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Tz. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; GRUR 2010, 359 Tz 17 - Vorbeugen mit Coffein; GRUR 1991, 848 - Rheumalind 11, 0LG Celle GRUR-RR 2008, 441; Kammergericht MD 2011, 18).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16
    Antragsgegenstand ist in Folge der Formulierung "jeweils sofern dies geschieht wie ..." die konkrete Verletzungsform, wegen der dem Verletzten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - stets ein Unterlassungsanspruch zusteht, wobei die Unteranträge aufgrund des Wortes "jeweils" alternativ gestellt sind (vgl. BGH GRUR 2011, 742 Tz. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2002, 177, 178 f. - Jubiläumsschnäppchen; GRUR 2001, 1151 Tz. 14 - Original Kanchipur).
  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 34/09

    Leistungspakete im Preisvergleich

    Auszug aus LG Berlin, 09.11.2016 - 97 O 50/16
    Antragsgegenstand ist in Folge der Formulierung "jeweils sofern dies geschieht wie ..." die konkrete Verletzungsform, wegen der dem Verletzten - bei Vorliegen der Voraussetzungen - stets ein Unterlassungsanspruch zusteht, wobei die Unteranträge aufgrund des Wortes "jeweils" alternativ gestellt sind (vgl. BGH GRUR 2011, 742 Tz. 17 - Leistungspakete im Preisvergleich; GRUR 2002, 177, 178 f. - Jubiläumsschnäppchen; GRUR 2001, 1151 Tz. 14 - Original Kanchipur).
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