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   LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06   

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LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06 (https://dejure.org/2006,29677)
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2006 - 16 O 908/06 (https://dejure.org/2006,29677)
LG Berlin, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - 16 O 908/06 (https://dejure.org/2006,29677)
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Volltextveröffentlichung

  • aufrecht.de

    Grass erreicht einstwilige Verfügung gegen die FAZ

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 21.04.1995 - 5 U 1007/95

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung von

    Auszug aus LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06
    Zwar ist anerkannt, dass gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts nicht dem Urgeberschutz unterfallen (vgl. BGHZ 31, 308, 311-Alte Herren), auch nicht, wenn es sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393-Botho Strauß).

    Dabei braucht es sich nicht um hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln, wenn sich die Briefe jedenfalls durch die Art der Sprachgestaltung oder Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Zudem können beide Briefe als Einheit gesehen werden, so dass es ein einheitlicher Unterlassungsanspruch besteht (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Auch der Umstand, dass er die Briefe an das Bundesministerium adressiert hat - von wo sie offenbar an das Bundesarchiv gelangten - stellt keine Veröffentlichung i.S.v. § 12 UrhG dar, da der Adressat ausschließlich der Bundesminister ... war und der Umstand, dass andere Personen des Ministeriums von dem Inhalt möglicherweise Kenntnis erlangt haben, nicht zur Annahme eines Veröffentlichungswillens führt, genauso wenig wie dies der Fall ist, wenn Schreiben an eine Redaktion, an eine größere Rechtsanwaltskanzlei oder an den Spruchkörper eines Gerichts gerichtet ist (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 - Botho Strauß).

    Eine auf den Ausnahmefall beschränkte (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 2.Aufl., § 12 Rn. 16) übergesetzliche Einschränkung des Erstveröffentlichungsrechts hat unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte (Persönlichkeits- und Eigentumsrecht einerseits, Presse- und Meinungsfreiheit andererseits) jedenfalls dergestalt zu erfolgen, dass ein Eingriff möglichst schonend zu erfolgen hat (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3394 - Botho Strauß).

  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    Auszug aus LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06
    Selbst wenn Urheberrechtsschutz verneint würde, stünde dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungsanspruch zu, da allein dem Verfasser eines Briefes die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen veröffentlicht werden (vgl. BGHZ 13, 334).
  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06
    Zwar ist anerkannt, dass gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts nicht dem Urgeberschutz unterfallen (vgl. BGHZ 31, 308, 311-Alte Herren), auch nicht, wenn es sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393-Botho Strauß).
  • LG Mannheim, 14.02.1997 - 7 S 4/96

    Freiburger Holbein-Pferd

    Auszug aus LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06
    Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie sich die Beschränkungen des § 5 BArchG i.V.m. §§ 1, 3, 5 BArchV auf die Frage der Öffentlichkeit auswirken (vgl. insoweit für eine ähnliche Zugangsregelung OLG Zweibrücken GRUR 1997, 364, wo die Veröffentlichung verneint wurde).
  • KG, 21.12.2001 - 5 U 191/01

    Zulässigkeit nicht genehmigter Zitate aus einem Sprachwerk in einem anderen

    Auszug aus LG Berlin, 10.10.2006 - 16 O 908/06
    Handelt es sich jedoch um solche, die nach Form und Inhalt über alltägliche Mitteilungen hinaus gehen und Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung sind, kann Urheberschutz zu bejahen sein, wobei die persönliche geistige Schöpfung sowohl in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes liegen kann (vgl. KG GRUR-RR 2002, 313 - Das Leben, dieser Augenblick).
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