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   LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07   

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https://dejure.org/2007,25735
LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07 (https://dejure.org/2007,25735)
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2007 - 53 T 51/07 (https://dejure.org/2007,25735)
LG Berlin, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - 53 T 51/07 (https://dejure.org/2007,25735)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Versorgungssperre gegenüber dinglich Wohnungsberechtigtem einer Eigentumswohnung bei Wohngeldrückstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Versorgungssperre bei Wohngeldrückständen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 531
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 21.05.2001 - 24 W 94/01

    Versorgungssperre bei Wohngeldrückstand

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).

    7 b) Auch wenn weithin angenommen wird, dass die Rechte des Mieters (im Falle einer vermieteten Eigentumswohnung) nicht weiter gehen können als die des vermietenden Wohnungseigentümers (KG NZM 2001, 761; NZM 2002, 221), kann das bezogen auf den vorliegenden Fall zweier dinglicher Wohnungsrechte nicht bedeuten, dass die Antragstellerin in jedem Fall dieselben Sanktionen (bei einem Mieter spricht man von einem "Austrocknen" und "Ausfrieren") hinnehmen muss wie die XXX als Eigentümerin.

  • KG, 08.08.2005 - 24 W 112/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre bei Verzug mit den

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    Denn die Antragstellerin ist für das Entstehen dieser Schulden nicht verantwortlich, sie stammen auch aus einer Zeit nach der Begründung ihrer Wohnungsrechte; insofern gilt etwas anderes als im Verhältnis zum Eigentümer, der das Zurückbehaltungsrecht der Gemeinschaft nicht durch Teilzahlungen abwenden kann (KG FGPrax 2005, 251).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 20 W 56/06

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Unterbrechung der Lieferung von Wasser, Strom und

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).
  • OLG Köln, 15.03.2000 - 2 U 74/99

    Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    Unter dieser Voraussetzung erscheint es treuwidrig, wenn die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin zusätzlich die Bezahlung der aufgelaufenen Wohngeldrückstände zur Voraussetzung für eine Aufhebung der Versorgungssperre machen könnte (vgl. OLG Köln NZM 2000, 1026, 1028).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    Die Antragsgegnerin ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH NJW 2005, 2061).
  • BGH, 10.06.2005 - V ZR 235/04

    Ermächtigung einzelner Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).
  • AG Berlin-Schöneberg, 30.04.2007 - 3 C 147/07
    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 30.04.2007 - 3 C 147/07 - aufgehoben.
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01

    Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    7 b) Auch wenn weithin angenommen wird, dass die Rechte des Mieters (im Falle einer vermieteten Eigentumswohnung) nicht weiter gehen können als die des vermietenden Wohnungseigentümers (KG NZM 2001, 761; NZM 2002, 221), kann das bezogen auf den vorliegenden Fall zweier dinglicher Wohnungsrechte nicht bedeuten, dass die Antragstellerin in jedem Fall dieselben Sanktionen (bei einem Mieter spricht man von einem "Austrocknen" und "Ausfrieren") hinnehmen muss wie die XXX als Eigentümerin.
  • BayObLG, 31.03.2004 - 2Z BR 224/03

    Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Abtrennung von Versorgungsleitungen

    Auszug aus LG Berlin, 19.06.2007 - 53 T 51/07
    a) Dabei kann außerdem dahinstehen, ob der von einem Eigentümer in der Versammlung vom 04.04.2007 zu TOP 1a über die Versorgungssperre der streitgegenständlichen Wohneinheiten gefasste Mehrheitsbeschluss vor den Wohnungseigentumsgerichten Bestand haben wird, auch wenn davon auszugehen ist, weil allgemein eine solche Maßnahme gegenüber einem in Zahlungsverzug befindlichen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen als den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen wird (vgl. KG NJW-RR 2001, 1307 ff.; BGH NJW 2005, 2622 ff.; OLG Frankfurt a. M. NZM 2006, 869 ff.) und auch nicht nichtig ist (BayObLG NZM 2004, 556).
  • KG, 30.06.2009 - 27 U 19/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Versorgungssperre hinsichtlich Wasserversorgung

    Das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.6.2007 - 53 T 51/07 - wird aufgehoben.

    Dementsprechend hat es die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 19.6.2007, 53 T 51/07, mit der vorgenannten Einschränkung aufrechterhalten.

    Aus den genannten Gründen kann auch den Ausführungen im Urteils des Landgerichts vom 19.6.2007, 53 T 51/07 - nicht gefolgt werden, denn es stellt einseitig auf die Interessen der Klägerin ab und berücksichtigt nicht hinreichend die Interessen und Rechte der Beklagten an einem vollständigen Ausgleich ihrer Wohngeldansprüche.

  • LG Berlin, 07.12.2007 - 22 O 326/07

    Wohngeldrückstände des Wohnungseigentümers: Abwendung einer von der

    Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin - 53 T 51/07 - vom 19. Juni 2007 bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass die in Ziffer 3 ausgesprochene Unterlassung der hiesigen Beklagten und dortigen Antragsgegnerin solange aufgegeben bleibt, wie die hiesige Klägerin monatlich an die hiesige Beklagte den in obiger Ziffer 1. bestimmten Betrag leistet.

    Durch Beschluss der Zivilkammer 53 vom 19. Juni 2007 (53 T 51/07) wurde der hiesigen Beklagten aufgegeben, "die Störung der Wohnungsrechte der Antragstellerin, wie sie sich aus den Wohnungsgrundbüchern von ... Blatt ... Abt. II lfd.

    2) das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts ... - 53 T 51/07 - vom 19.06.2007 aufzuheben.

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