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   LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01   

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https://dejure.org/2001,22822
LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01 (https://dejure.org/2001,22822)
LG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2001 - 31 O 206/01 (https://dejure.org/2001,22822)
LG Berlin, Entscheidung vom 23. August 2001 - 31 O 206/01 (https://dejure.org/2001,22822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenseitige Ansprüche aus einem Hausverwaltervertrag; Zulässigkeit der teilweisen Umstellung der Leistungklage auf eine Feststellungsklage ; Wirksamkeit der Kündigung eines Hausverwaltervertrages; Personenkreis für die Anwendbarkeit der Regelungen über die Leistung von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Hausverwaltervertrages

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.01.1993 - VIII ZR 112/92

    Keine "festen Bezüge" bei schwankenden Entgelten

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01
    Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teil im weitesten Ausmaß gewährleistet werden (BGH NJW-RR 1993, 505 (506) [BGH 13.01.1993 - VIII ZR 112/92] m.w.N.).

    Als Ausnahmeregelung will § 627 BGB verhindern, dass eine bestimmte, vertraglich festgelegte Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichtete rechnen und planen darf, jederzeit entfallen kann, wenn der Dienstberechtigte sein Vertrauen zum Vertragspartner verloren hat (BGH NJW-RR 1993, 374 (375) [BGH 19.11.1992 - IX ZR 77/92] ; BGH NJW-RR 1993, 505 (506) [BGH 13.01.1993 - VIII ZR 112/92] m.w.N.).

    Einkünfte, deren (Mindest-)Höhe nicht im Voraus feststeht und die demgemäß schwanken und im ungünstigsten Falle sogar ganz ausbleiben können, sind keine festen Bezüge im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB , weil ihr Bezug mindestens der Höhe nach ungewiss ist und deshalb nicht Grundlage der Existenzsicherungsplanung des Dienstverpflichteten sein kann (BGH NJW-RR 1993, 505 (506) [BGH 13.01.1993 - VIII ZR 112/92] m.w.N.).

  • BGH, 19.11.1992 - IX ZR 77/92

    Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen bei Pauschalvergütung nach

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01
    Soweit die Klägerin insbesondere das Vermögen des Beklagten zu verwalten hatte, indem sie Mietverträge abschließen, Mieten etc. einziehen, Rechnungen prüfen und Reparaturaufträgen erteilen durfte etc., erhielt sie aufgrund besonderen Vertrauens Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten (vgl. BGH NJW-RR 93, 374 m.w.N.) im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB .

    Als Ausnahmeregelung will § 627 BGB verhindern, dass eine bestimmte, vertraglich festgelegte Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichtete rechnen und planen darf, jederzeit entfallen kann, wenn der Dienstberechtigte sein Vertrauen zum Vertragspartner verloren hat (BGH NJW-RR 1993, 374 (375) [BGH 19.11.1992 - IX ZR 77/92] ; BGH NJW-RR 1993, 505 (506) [BGH 13.01.1993 - VIII ZR 112/92] m.w.N.).

    Durch § 7 der jeweiligen Hausverwalterverträge ist § 627 BGB nicht abbedungen (vgl. BGH NJW-RR 93, 374 (375).

  • OLG Hamm, 08.12.1994 - 28 U 55/94

    Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen eines Anwalts; Sittenwidrigkeit von

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01
    Das OLG Hamm (NJW-RR 1995, 1530) hat eine Anlegung "auf Dauer" schon bei einem anwaltlichen Dauerberatungsmandat mit einer erstmaligen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für ein Jahr und sieben Monate nach Vertragsbeginn bejaht.
  • OLG Köln, 19.05.1988 - 7 U 139/87
    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01
    Da die auf § 615 BGB gestützte Klage für die ab Juli 2001 beanspruchten Zahlungen auf erst in der Zukunft fällig werdende wiederkehrende Leistungen (vgl. Palandt/Putzo BGB-Kommentar 60. Aufl., § 615 Rdnr. 3) gerichtet ist, die Höhe der künftigen Einzelleistungen nach den Verhältnissen beim Urteilserlass aber nicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen sind, kam eine Verurteilung zur künftiger wiederkehrender Leistung gemäß §§ 257, 258 ZPO nicht in Betracht; vielmehr ist bezüglich der künftigen Ansprüche die Klage nur nach dem Hilfsantrag (Feststellungsantrag) zulässig (vgl. OLG Köln Versicherungsrecht 88, 1185; Thomas/Putzo ZPO-Kommentar 22. Aufl. § 259 Rdnr. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO-Kommentar 58. Aufl. § 258 Rdnr. 8).
  • BGH, 13.07.1970 - VII ZR 176/68

    Aufrechnung des Auftraggebers mit Vorschußanspruch zur Mängelbeseitigung gegen

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01
    Ein Aufrechnungsverbot aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) im Hinblick auf das zwischen den Parteien bestehende Treuhandverhältnis (vgl. BGHZ 54, 247 [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68] ; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 287 Rdnr. 15 m.w.N.) scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte, wie er selbst angibt, wenn nicht von sich aus bereits die Aufrechnung erklärt, so doch zumindest sie angekündigt hat.
  • KG, 20.03.1989 - 24 W 5478/86

    Kündbarkeit eines auf fünf Jahre angelegten Verwaltervertrags im Fall der

    Auszug aus LG Berlin, 23.08.2001 - 31 O 206/01
    So hat das Kammergericht (NJW-RR 89, 839) die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage (nur) deshalb ausgeschlossen, weil sie feste Bezüge erhielt.
  • OLG Hamm, 06.10.2011 - 17 U 23/11

    Verwaltung eines Pachtgrundstücks als Dienst höherer Art im Sinne von § 627 BGB;

    Insofern ist die von der Beklagten geschuldete Tätigkeit gerade nicht vergleichbar mit teils umfangreichen Tätigkeiten von Haus verwaltern, wie sie etwa der zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin zugrunde lagen (Az. 31 O 206/01; Frage der Dienste höherer Art ausdrücklich offen gelassen in der nachfolgenden Entscheidung des KG, NJW-RR 2002, 802).
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