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   LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14   

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LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14 (https://dejure.org/2014,20541)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04.08.2014 - 9 O 115/14 (https://dejure.org/2014,20541)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 04. August 2014 - 9 O 115/14 (https://dejure.org/2014,20541)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 10.11.1994 - III ZR 50/94

    Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich eines Vertrages zwischen Verkäufer

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Dem geschützten Dritten, der seine Rechte aus den Vertragsbeziehungen der unmittelbaren Vertragspartner herleitet, erwachsen indessen durch seine Einbeziehung in die Schutzwirkungen des Vertrages grundsätzlich keine weitergehenden Rechte als sie dem unmittelbaren Vertragspartner des Schädigers aufgrund des Vertrages zustehen (BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 22; ebenso bereits BGH, Urteil vom 23.06.1965, VIII ZR 201/63, zitiert nach juris, Rn. 19; Urteil vom 13.02.1975, VI ZR 92/73, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Denn auch in Bezug auf ein Mitverschulden des Gläubigers gilt der vorstehend bereits dargestellte Grundsatz, dass dem Dritten aus seiner Einbeziehung in die Schutzwirkungen des Vertrages keine weitergehenden Rechte als dem unmittelbaren Vertragspartner des Schädigers erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 22; Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, 2014, § 328 Rn. 20).

    Dabei handelt es sich um solche Fälle, in denen Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen (z.B. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aber auch Wirtschaftsprüfer), eine gutachterliche Stellungnahme verfassen, die erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten (z.B. Banken oder Grundstückskäufern) bestimmt ist und diesen als Entscheidungsgrundlage für eine Vermögensdisposition dienen soll, weswegen sie nach dem Willen des Bestellers mit einer besonderen aus der Sachkunde und der Neutralität des Experten hergeleiteten Aussage- und Beweiskraft ausgestattet sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.; Urteil vom 13.11.1997, X ZR 144/94, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.).

    In diesen Fällen wird der Gutachtenvertrag regelmäßig dahin ausgelegt, dass das Vertrauen des Dritten in die Richtigkeit der gutachterlichen Aussagen insbesondere auch dann geschützt sein soll, wenn der Auftraggeber - etwa durch arglistige Täuschung des Gutachters - für deren Unrichtigkeit mitverantwortlich ist und infolgedessen eigene Ansprüche in seinem Verhältnis zum jeweiligen Experten ganz oder teilweise verliert (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1994, III ZR 50/94, zitiert nach juris, Rn. 26).

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Gegenüber der daraus resultierenden Beschränkung auch seiner Rechtsstellung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte "Falk-Zinsfonds"-Entscheidung des dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2009 (III ZR 109/08; vgl. auch Urteil vom 11.02.2010, III ZR 9/09, und Beschluss vom 28.01.2010, III ZR 92/09) berufen.

    Die Gesellschafter können aus diesem Vertrag eigene Rechte herleiten" (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08, zitiert nach juris, Rn. 2).

    In denjenigen Fällen, in denen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Bezug auf Mittelverwendungskontrolleure vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber Anlageinteressenten angenommen worden sind, waren diese stets aufgrund zusätzlicher Umstände in besonderem Maße verpflichtet, die Interessen der Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen wahrzunehmen, sei es weil sie zugleich als Treuhandkommanditisten in die betreffenden Fondsgesellschaften eingebunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2003, III ZR 390/02; Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06) oder weil der Mittelverwendungskontrollvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08).

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Grundlage der Haftung des Schuldners ist die Erweiterung der die Vertragspartner treffenden vertraglichen Schutzpflichten zugunsten des Dritten, dem gegenüber die Parteien die gleichen Schutz- und Sorgfaltspflichten beachten müssen wie untereinander (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 25).

    Allerdings werden Ansprüche aus Prospekthaftung und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter jedenfalls dann als nicht gleichwertig angesehen, wenn dieser sich verpflichtet hatte, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer den Emissionsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und er diese Prüfpflichten schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 125/06, zitiert nach juris, Rn. 27 a.E.; Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Der Wirtschaftsprüfer hafte in derartigen Fällen aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Fehlern seiner Prüfung nicht für die Richtigkeit der geprüften Prospektangaben an sich, sondern vielmehr dafür, dass er ihnen durch seinen Prüfbericht Unbedenklichkeit bescheinigt bzw. Glaubwürdigkeit verliehen und infolgedessen die von dem fehlerhaften Prospekt ausgehende Gefahr für die Anlageinteressenten erhöht habe (BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 20).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 132/03

    Ansprüche des eine Kaution stellenden Dritten gegen den in die Abwicklung

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Daran fehlt es, wenn er eigene vertragliche Ansprüche gegen andere Schuldner hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt wie diejenigen haben, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 132/03, zitiert nach juris, Rn. 20; Urteil vom 15.02.1978, VIII ZR 47/77, zitiert nach juris, Rn. 11 a.E.).

    Hat der Dritte anderweitige inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche, kommt es nicht darauf an, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten deren Durchsetzung zulässt oder nicht, da das Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht der Absicherung des Insolvenzrisikos des eigentlichen Vertragspartners dient (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 132/03, zitiert nach juris, Rn. 21).

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Selbst wenn er - wozu sich das Klagevorbringen nicht verhält - die streitgegenständlichen Beteiligungen bei den Fondsgesellschaften selbst erworben hätte, bestünden Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zumindest gegenüber den Gründungsgesellschaftern sowie im Fall nur mittelbarer Beteiligungen den Treuhandkommanditistinnen (vgl. Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 196, 203; BGH, Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361/04, zitiert nach juris, Rn. 8 f.).

    Des Weiteren ist eine solche Haftung für Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten anerkannt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13.07.2006, III ZR 361/04, zitiert nach juris, Rn. 9 f.), nicht jedoch generell für Mittelverwendungskontrolleure.

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 98/06

    Rechtsstellung eines als Mittelverwendungskontrolleur in ein Anlagemodell

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Der Begriff der "Mittelverwendungskontrolle" ist für sich genommen vielmehr ohne konkreten Inhalt und bedarf der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06, zitiert nach juris, Rn. 19).

    In denjenigen Fällen, in denen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Bezug auf Mittelverwendungskontrolleure vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber Anlageinteressenten angenommen worden sind, waren diese stets aufgrund zusätzlicher Umstände in besonderem Maße verpflichtet, die Interessen der Anleger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen wahrzunehmen, sei es weil sie zugleich als Treuhandkommanditisten in die betreffenden Fondsgesellschaften eingebunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2003, III ZR 390/02; Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06) oder weil der Mittelverwendungskontrollvertrag als echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2009, III ZR 109/08).

  • OLG Stuttgart, 21.06.2011 - 12 U 26/11

    Mittelverwendungskontrolle: Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrags

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Insoweit kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollverträge generell Schutzwirkungen zugunsten der Anleger entfalten, was insbesondere angesichts ihres - sowohl aus der dem eigentlichen Vertragstext vorangestellten Vorbemerkung als auch den im Einzelnen getroffenen Regelungen ableitbaren - Zwecks, zu gewährleisten, dass die Einlagen der Anleger nicht zweckwidrig verwendet werden, allerdings nahe liegt (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2011, 12 U 26/11, zitiert nach juris, Rn. 37 ff.; einschränkend OLG München, Urteil vom 09.06.2010, 20 U 2125/10, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.).

    Ebenso wenig kann sich der Kläger - entgegen seiner Rechtsauffassung - in diesem Zusammenhang mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart berufen, der zufolge es der Schutzbedürftigkeit des Dritten nicht entgegensteht, dass er im Falle einer zweckwidrigen Verwendung der Anlegerbeteiligungen vertragliche Ansprüche gegen die betreffende Fondsgesellschaft habe, weil dies mit dem Zweck der Mittelverwendungskontrollverträge nicht vereinbar sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.06.2011, 12 U 26/11, zitiert nach juris, Rn. 40).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Allerdings werden Ansprüche aus Prospekthaftung und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter jedenfalls dann als nicht gleichwertig angesehen, wenn dieser sich verpflichtet hatte, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer den Emissionsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und er diese Prüfpflichten schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 125/06, zitiert nach juris, Rn. 27 a.E.; Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13, zitiert nach juris, Rn. 22).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Daran fehlt es, wenn er eigene vertragliche Ansprüche gegen andere Schuldner hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt wie diejenigen haben, die er auf dem Weg über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrages durchsetzen will (BGH, Urteil vom 22.07.2004, IX ZR 132/03, zitiert nach juris, Rn. 20; Urteil vom 15.02.1978, VIII ZR 47/77, zitiert nach juris, Rn. 11 a.E.).
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus LG Bielefeld, 04.08.2014 - 9 O 115/14
    Allerdings werden Ansprüche aus Prospekthaftung und Ansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter jedenfalls dann als nicht gleichwertig angesehen, wenn dieser sich verpflichtet hatte, in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer den Emissionsprospekt auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, und er diese Prüfpflichten schuldhaft verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 283/02, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 125/06, zitiert nach juris, Rn. 27 a.E.; Urteil vom 24.04.2014, III ZR 156/13, zitiert nach juris, Rn. 22).
  • BGH, 24.07.2003 - III ZR 390/02

    Haftung des Treuhandkommanditisten vor Abschluss des Treuhandvertrages

  • OLG Köln, 21.06.2002 - 19 U 166/01

    Baurecht; Sachverständiger: Haftung des Subgutachters für die Erstellung eines

  • BGH, 28.01.2010 - III ZR 92/09

    Kapitalanlagegesellschaft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 46/13

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Testamentsvollstrecker i.

  • BGH, 11.02.2010 - III ZR 9/09

    Kapitalanlagegeschäft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten

  • OLG München, 22.07.2013 - 17 U 80/13

    Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleur

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

  • BGH, 13.02.1975 - VI ZR 92/73

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Schutzbereich - Gläubigerhandlungen

  • OLG Hamm, 23.01.2014 - 34 U 221/12

    Kapitalanlagen im ACI VII. Dubai Fonds - Schadensersatzansprüche aufgrund von

  • BGH, 23.06.1965 - VIII ZR 201/63

    Mietvertrag über Räume eines nichtrechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand -

  • OLG München, 09.06.2010 - 20 U 2125/10

    Beteiligung an einem Filmfonds: Umfang der Aufklärungspflicht des

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