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LG Bielefeld, 13.01.2021 - 23 T 622/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Kurzfassungen/Presse
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Zur Unverhältnismäßigkeit der Versagung der Restschuldbefreiung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.12.2010 - IX ZB 63/09
Regelinsolvenzverfahren: Unverhältnismäßigkeit der Versagung der …
Auszug aus LG Bielefeld, 13.01.2021 - 23 T 622/20
Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durfte jedoch die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhängt werden, da der Schuldner die fehlenden Angaben innerhalb der ihm im Anhörungsverfahren gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt hat und die fehlenden Angaben sich auf lediglich wenige Wochen bezogen(vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2010, Az. IX ZB 63/09 [= BGH ZInsO 2011, 197]; AG Duisburg, Beschluss v. 29.05.2017; Az. 60 IN 133/14, beide zitiert nach juris).Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010 (Az. IX ZB 63/09, a.a.O) nicht entgegen.
- BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08
Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als …
Auszug aus LG Bielefeld, 13.01.2021 - 23 T 622/20
Eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger setzt die Vorschrift nicht voraus (BGH, NZI 2009, 253). - BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03
Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners
Auszug aus LG Bielefeld, 13.01.2021 - 23 T 622/20
Ihre Verletzung indiziert immer eine erhebliche Gefährdung der Gläubigeransprüche (BGH, NZI 2005, 232). - AG Duisburg, 29.05.2017 - 60 IN 133/14
Anforderungen an die Geltendmachung eines Versagungsanspruchs gegen die Erteilung …
Auszug aus LG Bielefeld, 13.01.2021 - 23 T 622/20
Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durfte jedoch die harte Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nicht verhängt werden, da der Schuldner die fehlenden Angaben innerhalb der ihm im Anhörungsverfahren gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt hat und die fehlenden Angaben sich auf lediglich wenige Wochen bezogen(vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2010, Az. IX ZB 63/09 [= BGH ZInsO 2011, 197]; AG Duisburg, Beschluss v. 29.05.2017; Az. 60 IN 133/14, beide zitiert nach juris).