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   LG Bochum, 21.07.2009 - I - 9 S 32/09   

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https://dejure.org/2009,10817
LG Bochum, 21.07.2009 - I - 9 S 32/09 (https://dejure.org/2009,10817)
LG Bochum, Entscheidung vom 21.07.2009 - I - 9 S 32/09 (https://dejure.org/2009,10817)
LG Bochum, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - I - 9 S 32/09 (https://dejure.org/2009,10817)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Anwendung des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zur Ermittlungs des Normaltarifs für Mietwagen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz unfallbedingter Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    Entsprechendes gilt, wenn der Geschädigte nicht auf Grundlage eines Unfallersatztarifs abrechnet, sondern eines Normaltarifs, der weit oberhalb der auf dem örtlichen Markt durchschnittlich vorhandenen Preise liegt (BGH, NJW 2008, 1519).

    Der BGH hat grundsätzlich anerkannt, dass die einschlägigen Listen und Tabellen zu den Mietwagenkosten eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellen (BGH, NJW 2008, 1519).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    Allein diese Vorgehensweise wird nach Auffassung der Kammer dem Erfordernis einer praxisnahen und einfache Schadensabwicklung gerecht (so auch OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Dortmund, NZV 2008, 93; LG Bonn, NZV 2007, 362).

    Ein Unfallgeschädigter kann einen solchen Service grundsätzlich in Anspruch nehmen (OLG Köln, NZV 2007, 199).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    Nach den mittlerweile verfestigten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 19333; BGH, NJW 2006, 1506) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Person des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • LG Bonn, 25.04.2007 - 5 S 197/06

    Mietwagen - Schwacke Mietwagenliste 2006

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    Allein diese Vorgehensweise wird nach Auffassung der Kammer dem Erfordernis einer praxisnahen und einfache Schadensabwicklung gerecht (so auch OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Dortmund, NZV 2008, 93; LG Bonn, NZV 2007, 362).
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    Zu einer Erstattung von Mietwagenkosten auf Grundlage eines - im Vergleich zum Normaltarif regelmäßig deutlich teureren - Unfallersatztarifs ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung daher nur insoweit verpflichtet, als die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH, NJW 2005, 1933).
  • LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06

    Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    Allein diese Vorgehensweise wird nach Auffassung der Kammer dem Erfordernis einer praxisnahen und einfache Schadensabwicklung gerecht (so auch OLG Köln, NZV 2007, 199; LG Dortmund, NZV 2008, 93; LG Bonn, NZV 2007, 362).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    Nach den mittlerweile verfestigten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 160, 377; BGH, NJW 2005, 19333; BGH, NJW 2006, 1506) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Person des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Bochum, 21.07.2009 - 9 S 32/09
    In Übereinstimmung mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Schaden-Praxis 2008, 397; OLG Köln, RuS 2008, 528) hat sich die Kammer daher entschieden, für die Berechnung des Normaltarifs bis auf weiteres den Mietpreisspiegel 2008 des Fraunhofer-Instituts heranzuziehen.
  • AG Bochum, 16.07.2013 - 63 C 472/12

    Mietwagenkosten

    Nach der Rechtsprechung des LG Bochum (etwa Urteil vom 21. Juli 2009 - I-9 S 32/09, 9 S 32/09 -, juris) hält dieses jedoch "einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif von 20 % für angemessen, um den Besonderheiten der Vermietung von Unfallersatzwagen (Vorfinanzierung; Risiko eines Forderungsausfalls wegen falscher Bewertung der Haftungsquote; Fahrzeugvorhaltung; evtl. Einrichtung eines Notdienstes etc.) Rechnung zu tragen.
  • LG Bochum, 28.05.2010 - 5 S 226/09

    Grundsatz der Erforderlichkeit des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der

    Demgemäß wendet die Kammer zur Schätzung des Normaltarifs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, vgl. Urteile vom 13.04.2010 - 9 S 31/10 - und vom 02.06.2009 - 9 S 32/09 -, den Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer Instituts an, und zwar im Hinblick auf die Anmietung des Ersatzfahrzeugs im Jahr 2009 den Marktpreisspiegel 2009.
  • AG Bochum, 20.08.2009 - 38 C 367/08
    Das Gerichtfolgtumfassend den Ausführungen des LG Bochumim Urteilvom 2.6.09 l-9 S 32/09.Danachist nichtdie Schwacke-Liste, sonderncJieUntersuchung des Frauenhoferinstitutes (Mietwagen Der-rtschland 2008,Erhebung vom 1g.Z.-16.4.0S) maßgeblich, überzeugend, clanur diesesInstitut eineanonymeBefragung durchführ1e.
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