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   LG Bonn, 08.11.2011 - 8 T 111/11   

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https://dejure.org/2011,49621
LG Bonn, 08.11.2011 - 8 T 111/11 (https://dejure.org/2011,49621)
LG Bonn, Entscheidung vom 08.11.2011 - 8 T 111/11 (https://dejure.org/2011,49621)
LG Bonn, Entscheidung vom 08. November 2011 - 8 T 111/11 (https://dejure.org/2011,49621)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Festsetzung und Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung; Notwendigkeit der Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Bonn, 08.11.2011 - 8 T 111/11
    Die Beauftragung eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 - Rz. 14, 15, zitiert nach juris; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06 - Rz. 10, zitiert nach juris).

    Die unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen (BGH, Beschluss vom 22.07.2007 - VII ZB 93/06 - Rz. 11).

    Dementsprechend hat es im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls für die im eigenen Gerichtsstand prozessierende Partei dabei zu bleiben, dass die aus der Einschaltung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden können und damit nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 22.07.2007 - VII ZB 93/06 - ausdrücklich offengelassen in: Beschluss vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03 - Rz. 29; Giebel in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., § 91 Rz. 55; Hüßtege in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 91 Rz. 42; Herget, a.a.O. Rz. 13 Stichwort: "Reisekosten des Anwalts").

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus LG Bonn, 08.11.2011 - 8 T 111/11
    Eine andere Rechtsauffassung gebieten auch die von der Beklagten in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - und vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03 - nicht.

    Auch in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof den Beklagten nicht gehalten gesehen, einen Bevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - Rz. 9ff., zitiert nach juris).

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LG Bonn, 08.11.2011 - 8 T 111/11
    Die Beauftragung eines beim Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts empfiehlt sich hier in aller Regel nicht nur wegen der geringeren Kosten, sondern auch im Hinblick auf die einfacheren Möglichkeiten der persönlichen Unterrichtung und Beratung (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 - Rz. 14, 15, zitiert nach juris; Beschluss vom 22.02.2007 - VII ZB 93/06 - Rz. 10, zitiert nach juris).

    Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - I ZB 29/02 - Rz. 13).

  • BGH, 23.03.2004 - VIII ZB 145/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer eingeschalteter Rechtsanwälte

    Auszug aus LG Bonn, 08.11.2011 - 8 T 111/11
    Eine andere Rechtsauffassung gebieten auch die von der Beklagten in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2006 - IV ZB 44/05 - und vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03 - nicht.

    Dementsprechend hat es im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls für die im eigenen Gerichtsstand prozessierende Partei dabei zu bleiben, dass die aus der Einschaltung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden können und damit nicht erstattungsfähig sind (BGH, Beschluss vom 22.07.2007 - VII ZB 93/06 - ausdrücklich offengelassen in: Beschluss vom 23.03.2004 - VIII ZB 145/03 - Rz. 29; Giebel in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3.Aufl., § 91 Rz. 55; Hüßtege in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., § 91 Rz. 42; Herget, a.a.O. Rz. 13 Stichwort: "Reisekosten des Anwalts").

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LG Bonn, 08.11.2011 - 8 T 111/11
    Dies ist ausgesprochen worden für diejenigen Fälle, in denen eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen möchte oder verklagt wird (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02 - zitiert nach juris), gilt aber umso mehr für eine Partei, die einen Prozess im eigenen Gerichtsstand führen möchte oder führen muss.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2021 - 2 Ta 28/21

    Kostenfestsetzung - erstattungsfähige Reisekosten - außerhalb des Sitzes der

    Dementsprechend hat es im Rahmen der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise jedenfalls für die im eigenen Gerichtsstand prozessierende Partei dabei zu bleiben, dass die aus der Einschaltung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden können und damit nicht erstattungsfähig sind (LG Bonn, Beschluss vom 08.11.2011 - 8 T 111/11 - Rn. 6, juris).
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