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   LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11   

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LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11 (https://dejure.org/2014,35164)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2014 - 14c O 237/11 (https://dejure.org/2014,35164)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - 14c O 237/11 (https://dejure.org/2014,35164)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2011 - 2 U 77/09

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Jalousie mit einem eine von der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Zur Ermittlung des herauszugebenden Verletzergewinns müssen zunächst die berücksichtigungsfähigen Kosten des Verletzers vom mit den Verletzungsgegenständen erzielten Umsatzerlös abgezogen werden; sodann ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der auf die Benutzung des fremden Schutzrechts zurückgeht, und dieser an den Verletzten herauszugeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Personalkosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Mitarbeiter sich ausschließlich mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Verletzungsprodukte befasst und davon auszugehen ist, dass er nicht eingestellt bzw. entlassen oder durch eine Teilzeitkraft ersetzt worden wäre, wenn die Verletzungshandlungen nicht stattgefunden hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 80 ff. - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1985, 2001 und 2009).

    Diesen Mindestpreis hat die Kammer zugrundegelegt, bei der weiteren Berechnung dann aber zugunsten des Beklagten zu 2) unberücksichtigt gelassen, dass bei größeren Lieferungen mit verschiedenen Produkten möglicherweise keine direkte Zuordnung der Frachtkosten zu den Verletzungsprodukten vorgenommen werden kann (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 90 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Maßgeblich ist insoweit, inwieweit beim Vertrieb der geschmacksmusterverletzenden Produkte die mustergemäße Gestaltung für die Kaufentschlüsse der Abnehmer gewesen sind (BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 39 f. - Tchibo/Rolex II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 108 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris, m.w.N.).

    Zwar kann sich der Kausalanteil eines Schutzrechts durch die Benutzung eines weiteren Schutzrechts vermindern, da auch deren Inhabern ein Anteil am Verletzergewinn zusteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 145 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Zur Ermittlung des herauszugebenden Verletzergewinns müssen zunächst die berücksichtigungsfähigen Kosten des Verletzers vom mit den Verletzungsgegenständen erzielten Umsatzerlös abgezogen werden; sodann ist der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der auf die Benutzung des fremden Schutzrechts zurückgeht, und dieser an den Verletzten herauszugeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Personalkosten sind nur dann abzugsfähig, wenn ein Mitarbeiter sich ausschließlich mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Verletzungsprodukte befasst und davon auszugehen ist, dass er nicht eingestellt bzw. entlassen oder durch eine Teilzeitkraft ersetzt worden wäre, wenn die Verletzungshandlungen nicht stattgefunden hätten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 80 ff. - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1985, 2001 und 2009).

    Diesen Mindestpreis hat die Kammer zugrundegelegt, bei der weiteren Berechnung dann aber zugunsten des Beklagten zu 2) unberücksichtigt gelassen, dass bei größeren Lieferungen mit verschiedenen Produkten möglicherweise keine direkte Zuordnung der Frachtkosten zu den Verletzungsprodukten vorgenommen werden kann (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 90 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

    Maßgeblich ist insoweit, inwieweit beim Vertrieb der geschmacksmusterverletzenden Produkte die mustergemäße Gestaltung für die Kaufentschlüsse der Abnehmer gewesen sind (BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 39 f. - Tchibo/Rolex II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 108 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris, m.w.N.).

    Zwar kann sich der Kausalanteil eines Schutzrechts durch die Benutzung eines weiteren Schutzrechts vermindern, da auch deren Inhabern ein Anteil am Verletzergewinn zusteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 145 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris).

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Dabei wird fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 21 - Steckverbindergehäuse; BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 24 - Gemeinkostenanteil).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Da bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber ohnehin häufig auf das Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) zurückgegriffen werden muss, sind auch die Schwierigkeiten bei der Feststellung und Zuordnung der Kosten nicht unüberwindbar (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 30 - Steckverbindergehäuse).

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Nicht abzugsfähig sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang des Vertriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind, weil diese Kosten beim Verletzten, der einen entsprechenden Betrieb unterhält, ebenfalls angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse).

    Dieser Anteil ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 38 - Steckverbindergehäuse - m.w.N.).

    Dabei wird fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 21 - Steckverbindergehäuse; BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 24 - Gemeinkostenanteil).

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Da bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber ohnehin häufig auf das Mittel der Schätzung (§ 287 ZPO) zurückgegriffen werden muss, sind auch die Schwierigkeiten bei der Feststellung und Zuordnung der Kosten nicht unüberwindbar (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 30 - Steckverbindergehäuse).

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung "Steckverbindergehäuse" (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34).

    Überdies sind sie aber nach den oben erörterten Grundsätzen schon deshalb nicht abzugsfähig, weil sie bei der Klägerin nicht entstanden wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 86 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, a.a.O., Rn. 1988 und 2013).

    Nicht abzugsfähig sind die Kosten, die unabhängig vom Umfang des Vertriebes durch die Unterhaltung des Betriebes entstanden sind, weil diese Kosten beim Verletzten, der einen entsprechenden Betrieb unterhält, ebenfalls angefallen wären (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 34 - Steckverbindergehäuse).

    Dieser Anteil ist nach § 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu schätzen (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 38 - Steckverbindergehäuse - m.w.N.).

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90

    Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Maßgeblich ist insoweit, inwieweit beim Vertrieb der geschmacksmusterverletzenden Produkte die mustergemäße Gestaltung für die Kaufentschlüsse der Abnehmer gewesen sind (BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 39 f. - Tchibo/Rolex II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 108 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris, m.w.N.).

    Der Übergang auf die Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie setzt dann voraus, dass die von der Klägerin in erster Linie zugrunde gelegte Berechnungsmethode nach dem Verletzergewinn einen niedrigeren Schadensersatzbetrag ergibt als die Berechnung nach der entgangenen Lizenz (vgl. BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 26 - Tchibo/Rolex II m.w.N.).

    Es ist deshalb angemessen, den Lizenzsatz allenfalls am unteren Ende der für Prestigeobjekte üblichen Sätze zwischen 12, 5 und 20 % anzusetzen (vgl. dazu BGH, GRUR 93, 55, Rn. 31 - Tchibo/Rolex II).

    Maßgeblich ist insoweit, inwieweit beim Vertrieb der geschmacksmusterverletzenden Produkte die mustergemäße Gestaltung für die Kaufentschlüsse der Abnehmer gewesen sind (BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 39 f. - Tchibo/Rolex II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 108 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris, m.w.N.).

    Der Übergang auf die Berechnungsmethode nach der Lizenzanalogie setzt dann voraus, dass die von der Klägerin in erster Linie zugrunde gelegte Berechnungsmethode nach dem Verletzergewinn einen niedrigeren Schadensersatzbetrag ergibt als die Berechnung nach der entgangenen Lizenz (vgl. BGH, GRUR 1993, 55, Rn. 26 - Tchibo/Rolex II m.w.N.).

    Es ist deshalb angemessen, den Lizenzsatz allenfalls am unteren Ende der für Prestigeobjekte üblichen Sätze zwischen 12, 5 und 20 % anzusetzen (vgl. dazu BGH, GRUR 93, 55, Rn. 31 - Tchibo/Rolex II).

  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Dabei wird fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 21 - Steckverbindergehäuse; BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 24 - Gemeinkostenanteil).

    Dabei gilt nach der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" (GRUR 2001, 329) für das Geschmacksmusterrecht aufgestellten Grundsätzen, die später auf andere Gebiete des gewerblichen Rechtsschutz erstreckt wurden, dass Gemeinkosten vom Umsatzerlös nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden können.

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

    Dabei wird fingiert, dass der Verletzte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschließlich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt hätte wie der Verletzer (BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 21 - Steckverbindergehäuse; BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 24 - Gemeinkostenanteil).

    Dabei gilt nach der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" (GRUR 2001, 329) für das Geschmacksmusterrecht aufgestellten Grundsätzen, die später auf andere Gebiete des gewerblichen Rechtsschutz erstreckt wurden, dass Gemeinkosten vom Umsatzerlös nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden können.

    Von der Verletzungsform unabhängige "Sowieso-Kosten", die es auch dann gegeben hätte, wenn die Verletzungshandlung nicht begangen worden wäre, sind ebenso wenig abzugsfähig wie die Kosten, die im laufenden Betrieb des Verletzten nicht angefallen wären (BGH, GRUR 2001, 329, Rn. 25 ff. - Gemeinkostenanteil; BGH, GRUR 2007, 431, Rn. 24 ff. - Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011, I-2 U 77/09, Rn. 78 - Schräg-Raffstore - zitiert nach juris; Thomas Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 1983 ff.).

  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 65/73

    Clarissa

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

    Zu berücksichtigen sind insoweit der Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts und die Nähe der Nachbildung (vgl. BGH, GRUR 75, 85, Rn. 28 - Clarissa).

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

    Zu berücksichtigen sind insoweit der Verkehrswert des verletzten Ausschlussrechts und die Nähe der Nachbildung (vgl. BGH, GRUR 75, 85, Rn. 28 - Clarissa).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Als das Ergebnis bestätigende Kontrollüberlegung kann auch - ohne dadurch die Berechnungsmethoden zu vermengen - der Umstand angesehen werden, dass angesichts eines ermittelten Verletzergewinns von ca. 30 % ein Lizenzsatz von höchstens 12, 5 % auch angemessen erscheint, da die Parteien des fiktiven Lizenzvertrages keine Lizenz vereinbart hätten, die den Gewinn des Lizenznehmers weitgehend aufgezehrt hätte (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, Rn. 49 f. - BTK).

    Als das Ergebnis bestätigende Kontrollüberlegung kann auch - ohne dadurch die Berechnungsmethoden zu vermengen - der Umstand angesehen werden, dass angesichts eines ermittelten Verletzergewinns von ca. 30 % ein Lizenzsatz von höchstens 12, 5 % auch angemessen erscheint, da die Parteien des fiktiven Lizenzvertrages keine Lizenz vereinbart hätten, die den Gewinn des Lizenznehmers weitgehend aufgezehrt hätte (vgl. BGH, GRUR 2010, 239, Rn. 49 f. - BTK).

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

  • OLG Hamburg, 27.08.2008 - 5 U 38/07

    Wettbewerbsverstoß: Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns bei

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Nicht ersichtlich ist, dass die Preisunterbietung gerade auf ersparten Entwicklungskosten beruht und schon deswegen keine Rolle spielen kann (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, Rn. 31 f. - Gipürespitze II).

    Nicht ersichtlich ist, dass die Preisunterbietung gerade auf ersparten Entwicklungskosten beruht und schon deswegen keine Rolle spielen kann (vgl. dazu OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 136, Rn. 31 f. - Gipürespitze II).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 27 U 12/01

    Berechnung des Ausgleichs für die Verletzung markenrechtlich geschützter

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

    Teilweise hat der BGH eine Berechnung nach Bruttoumsätzen zugelassen (BGH, GRUR 66, 375, Rn. 19 - Messmer Tee; BGH, GRUR 75, 85, Rn. 26 - Clarissa), teilweise nach Nettoumsätzen (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2003, 209, 210 - Meissner Dekor).

  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des

    Auszug aus LG Düsseldorf, 27.02.2014 - 14c O 237/11
    Ab dem 01.01.2011 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 10.10.2011 sind die Verwendungszinsen auf den gesamten Verletzergewinn zu zahlen (zur Berechnung der Verwendungszinsen vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2011, 4 b O 260/09, Oberflächenvorbehandlung m.w.N. - zitiert nach juris).

    Ab dem 01.01.2011 bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 10.10.2011 sind die Verwendungszinsen auf den gesamten Verletzergewinn zu zahlen (zur Berechnung der Verwendungszinsen vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2011, 4 b O 260/09, Oberflächenvorbehandlung m.w.N. - zitiert nach juris).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

  • BGH, 05.06.2002 - XII ZR 194/00

    Verjährung des Ausgleichsanspruchs bei Scheidung nach DDR-Recht; Unzulässigkeit

  • LG Düsseldorf, 19.02.2009 - 14c O 294/08

    Eingriff in den Schutzbereichs des Geschmacksmusters eines Kinderwagens "ZAPP"

  • LG Braunschweig, 20.12.2017 - 3 O 2052/16

    Abgasskandal; Teilurteil; Feststellungsantrag; Schadensersatz

    Zwar darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, MDR 2002, 1068 m. w. N.) ein Teilurteil grundsätzlich nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. hierzu und zum Folgenden: LG Düsseldorf, Teilurteil vom 27.02.2014 - 14c O 237/11 -, juris Rn. 32).
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