Rechtsprechung
LG Darmstadt, 02.04.2008 - 19 T 47/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anfechtung von Beschlüssen richtet sich gegen die Eigentümer!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Beschlussanfechtung nach WEG richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer! (IMR 2009, 370)
Verfahrensgang
- AG Bensheim, 23.01.2007 - 310 II 48/06
- LG Darmstadt, 02.04.2008 - 19 T 47/07
Papierfundstellen
- ZMR 2008, 736
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus LG Darmstadt, 02.04.2008 - 19 T 47/07
Auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften durch Beschluss des BGH vom 02.06.2005 (ZMR 2005, 547) ist das gerichtliche Verfahren zur Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen die Gemeinschaft der Eigentümer als Verband zu richten, da sich die hier anerkannte Teilrechtsfähigkeit auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnimmt.
- LG Berlin, 14.10.2008 - 85 S 21/08
Wahrung der Monatsfrist einer ursprünglichen Klage bei Zustellung an den …
Im Gegensatz zu der bis zum 30.06.2007 geltenden Rechtslage (vergleiche insoweit zuletzt OLG Karlsruhe NZM 2008, 651; a.A. LG Darmstadt ZMR 2008, 736) wird für die seit dem 01.07.2007 geltenden Regelung wird für das seit dem 01.07.2007 geltende Recht in der Rechtsprechung ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine Auslegung oder Umdeutung einer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Beschlussanfechtungsklage in eine solche gegen die übrigen Miteigentümer nicht in Betracht kommt, weil das Gesetz nun selbst zwischen den Begriffen Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von Verbands einerseits und der Gesamtheit der einzelnen Miteigentümer andererseits unterscheidet, der Verband nunmehr auch eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Begriffe im Gegensatz zur früheren Rechtslage deswegen nicht mehr ohne weiteres hin und her getauscht werden können (vergleiche AG Dresden NZM 2008, 135, 136; AG Hamburg St. Georg ZMR 2008, 742, 743; AG Bochum ZMR 2008, 740; ebenso schon LG Darmstadt ZMR 2008, 736 -zum alten Recht). - LG Köln, 12.02.2009 - 29 S 93/08
Anfechtungsklage gg. Eigentümer, nicht gg. WEG zu richten!
Stellt sich nämlich heraus, dass eine nach der Klageschrift mit hinreichender Deutlichkeit gemeinte Partei materiell-rechtlich nicht der Berechtigte oder Verpflichtete ist, so kann eine Umstellung nur durch Parteiwechsel, nicht jedoch durch Berichtigung erfolgen (BGH NJW 1987, 1947; LG Darmstadt, ZMR 2008, 736). - LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2008 - 14 T 8340/08
Kostenfestsetzungsverfahren: Mehrfachvertretungsgebühr bei mehrdeutiger …
Nach einer strengen Auffassung ist die Klage gegen "die Wohnungseigentümergemeinschaft..." (stets oder zumindest regelmäßig) als eine solche gegen den Verband zu sehen (z.B. das AG Nürnberg im hiesigen erstinstanzlichen Urteil, AG Dresden ZMR 2008, 248; LG Darmstadt ZMR 2008, 736; AG Bochum, ZMR 2008, 740). - AG Tostedt, 01.12.2008 - 5 C 149/08 Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 29.07.2008 vorgetragen haben, dass sich die Klage gegen "die Wohnungseigentümer die in dem Verfahren durch den Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter vertreten werden" richten solle, wird nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sich die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger richten soll, selbst wenn man die Formulierung dahin aber auslegen wollte, wäre eine Rubrumsberichtigung gleichwohl nicht möglich, da sie der vorstehend dargelegten Rechtslage zuwider liefe (vgl. Bamberger/Roth-Scheel, WEG Stand 01.10.2007, § 46, Randnr. 4, AG Dresden ZMR 2008, 248 ; LG Darmstadt ZMR 2008, 736 , Amtsgericht Hamburg-St. Georg ZMR 2008, 742 ).