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   LG Detmold, 28.06.2016 - 21 Qs 49/16   

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https://dejure.org/2016,60531
LG Detmold, 28.06.2016 - 21 Qs 49/16 (https://dejure.org/2016,60531)
LG Detmold, Entscheidung vom 28.06.2016 - 21 Qs 49/16 (https://dejure.org/2016,60531)
LG Detmold, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 21 Qs 49/16 (https://dejure.org/2016,60531)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Pflichtverteidiger - unerlaubter Aufenthalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgleich der durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Lemgo - 22 Ds 436/15
  • LG Detmold, 28.06.2016 - 21 Qs 49/16
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.12.1986 - 4 Ss 1434/86

    Beiordnung eines Verteidigers; Schuldfähigkeit des Angeklagten; Begutachtung

    Auszug aus LG Detmold, 28.06.2016 - 21 Qs 49/16
    Hierzu benötigt er die Hilfe eines Verteidigers [vgl. OLG Hamm, StV 1987, 192 (LS); LG Berlin, StraFo 2002, 90; LG Arnsberg, StV 2002, 648; LG Lübeck, StV 1986, 147; Laufhütte/Willnow in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 140 Rn.22].
  • OLG Düsseldorf, 06.12.1988 - 1 Ws 1142/88
    Auszug aus LG Detmold, 28.06.2016 - 21 Qs 49/16
    Davon abgesehen werden kann jedoch nur in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen, in denen die durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Dolmetschers völlig ausgeglichen werden kann [vgl. OLG Frankfurt, StV 2008, 205; OLG Hamm, StV 1995, 64; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 677; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 140 Rn.30a m. w. Nachweisen].
  • OLG Hamm, 16.11.1993 - 3 Ss 1032/93

    Bestellung und Abberufung von Pflichtverteidigern; Entscheidung des

    Auszug aus LG Detmold, 28.06.2016 - 21 Qs 49/16
    Davon abgesehen werden kann jedoch nur in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen, in denen die durch die unzureichenden Sprachkenntnisse bedingte Behinderung des Angeklagten in seiner Verteidigungsfähigkeit durch die Beiordnung eines Dolmetschers völlig ausgeglichen werden kann [vgl. OLG Frankfurt, StV 2008, 205; OLG Hamm, StV 1995, 64; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 677; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 58. Auflage 2015, § 140 Rn.30a m. w. Nachweisen].
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