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   LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03   

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LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03 (https://dejure.org/2006,11600)
LG Dortmund, Entscheidung vom 19.10.2006 - 2 O 559/03 (https://dejure.org/2006,11600)
LG Dortmund, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 2 O 559/03 (https://dejure.org/2006,11600)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung aus einer privaten Krankenversicherung bzw. Krankentagegeldversicherung; Streit über die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung einer Krankentagegeldversicherung durch den Versicherer; Erschleichen von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankentagegeldversicherung - Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch Versicherer

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankentagegeldversicherung - Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05

    Private Krankenversicherung: Fristlose Kündigung des gesamten

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Dabei erachtet es die Kammer als ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten erledigt, die nach der Verkehrsauffassung als zumindest teilweise Ausübung derjenigen Tätigkeit anzusehen sind, durch die er sein Einkommen erzielt (so auch OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675).

    Die Grenzziehung zwischen einer Ausübung beruflicher Tätigkeit, die auf den Anspruch ohne Einfluss verbleibt, gegenüber einem den Anspruch ausschließenden Umfang der Tätigkeit ist dabei danach zu ziehen, ob diese Tätigkeit derart geringfügig oder unbedeutend ist, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn sich der Versicherer hierauf beruft (OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675).

    Dieses ist zunächst darin begründet, dass der Kläger bei dem Beklagten - entgegen OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 - nicht ein einziges einheitliches Vertragsverhältnis, sondern verschiedene, rechtlich selbständige Versicherungsverträge, namentlich eine Krankenversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung und eine Krankentagegeldversicherung für sich sowie eine Krankenzusatzversicherung für seine Ehefrau - unterhält.

    Selbst wenn es sich nicht um eine Mehrheit von Versicherungsverträgen, sondern um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handeln sollte, vertritt die Kammer entgegen OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 die Auffassung, dass das dem Beklagten zustehende Recht zur fristlosen Kündigung auf die Krankentagegeldversicherung des Klägers beschränkt ist.

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2005 - 5 U 70/05

    Krankentagegeld: Fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Da der Anspruch auf Krankentagegeld voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer seinen Beruf tatsächlich nicht ausübt, liegt ein Erschleichen in diesem Sinne vor, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 465).

    Zu einer früheren Kündigung quasi "auf Verdacht" war der Beklagte nicht verpflichtet (OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 465).

    Auf der Grundlage des sich darstellenden Sach- und Streitstandes kann weder festgestellt werden, dass der Kläger nur widerstrebend und erst infolge intensiven Drängens der Ermittler tätig geworden ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese verwerfliche Mittel eingesetzt haben (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 465).

  • BGH, 03.10.1984 - IVa ZR 76/83

    Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung in der Krankenversicherung;

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Ein solcher wichtiger Grund zur Kündigung liegt für einen Versicherer vor, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers aus Eigennutz dadurch hinten anstellt, dass er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH VersR 1985, 54; OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1119).

    § 14 Abs. 3 MB/KT und § 14 Abs. 4 MB/KK finden auch auf die fristlose Kündigung Anwendung (BGH VersR 1985, 54).

  • BGH, 25.11.1992 - IV ZR 187/91

    Umfang der Leistungspflicht in der Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Diese lässt sich damit begründen, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer auf Zahlung aus der Krankentagegeldversicherung nur besteht, wenn der Versicherungsnehmer im vollen Umfang - also zu 100 % - arbeitsunfähig ist, d. h. seine bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend und in keiner Weise ausüben kann, weshalb bereits der Wiedereintritt teilweiser Arbeitsfähigkeit die Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers vollständig entfallen lässt (BGH NJW-RR 1993, 407).

    Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankentagegeld ist u. a., dass der Versicherungsnehmer im vollen Umfang - also zu 100 % - arbeitsunfähig ist, d. h. seine bisherige berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorrübergehend und in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht, § 1 Abs. 3 MB/KT 94. Deshalb scheidet bereits eine geringfügige Arbeitsfähigkeit, um den Anspruch aus der Krankentagegeldversicherung auszuschließen (BGH NJW-RR 1993, 407).

  • AG Köln, 28.10.1999 - 115 C 248/99

    Voraussetzungen für das Fortbestehen einer Krankentagegeldversicherung ;

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    So auch im Fall der Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung sowie der Krankentagegeldversicherung (LG Köln R+S 1962, 352; AG Köln VersR 2000, 574).
  • LG Berlin, 01.02.2000 - 7 O 344/99
    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Im Hinblick auf die Geltendmachung von diesbezüglichen Zahlungsansprüchen für einen Zeitraum nach der erfolgten fristlosen Kündigung des Beklagten (13.11.2003) ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass dem Kläger für diese Ansprüche aufgrund der erfolgten Beendigung des Versicherungsverhältnisses kein Versicherungsschutz mehr zukommt (LG Berlin NVersZ 2002, 462).
  • BGH, 08.02.2006 - IV ZR 205/04

    Rechtsstellung des mitversicherten Ehepartners in der privaten

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Damit besteht kein Grund für die Annahme, auch in der Versicherung der Ehefrau des Klägers könne es zu Unredlichkeiten kommen, zumal nicht der Kläger als Versicherungsnehmer Inhaber der aus der Versicherung zugunsten seiner Ehefrau herrührenden Zahlungsansprüche ist, sondern die Ehefrau selbst (BGH VersR 2006, 686).
  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Nach Auffassung der Kammer ist der Beklagte unter Geltung des das Versicherungsverhältnis im besonderen Maße beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (BGH VersR 2003, 581) verpflichtet, dass ihr zustehende außerordentliche Kündigungsrecht auf diejenigen Tarife und Personen zu beschränken, die von den zur Kündigung berechtigenden Gründen oder deren Auswirkungen betroffen sind.
  • OLG Hamm, 24.02.2006 - 20 U 179/05

    Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen Vorspiegelung einer

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Dabei erachtet es die Kammer als ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten erledigt, die nach der Verkehrsauffassung als zumindest teilweise Ausübung derjenigen Tätigkeit anzusehen sind, durch die er sein Einkommen erzielt (so auch OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675).
  • AG Berlin-Schöneberg, 21.09.2005 - 5a C 92/05

    Ansprüche eines Fluggastes: Informationslose Gepäckrückgabe nach 2 vergeblichen

    Auszug aus LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03
    Dieses ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer lediglich Arbeitsversuche zur Erprobung seiner eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit absolviert oder lediglich untergeordnete, nur aufgrund der Erkrankung übernommene (Aufsicht)-Tätigkeiten übernommen hat (OLG Hamm NJW-RR 2006, 498).
  • OLG Zweibrücken, 16.02.2005 - 1 U 63/04

    Fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung: Mitarbeit des

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 230/86

    Mietwagen-Mitfahrt

  • OLG Nürnberg, 09.07.2020 - 8 U 49/20

    Wirksamkeit der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages

    Zwar würde ein in der Person des Versicherungsnehmers liegender wichtiger Grund und eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Regelfall auch mitversicherte Angehörige des Versicherungsnehmers erfassen (vgl. OLG Frankfurt, r+s 2015, 407; einschränkend LG Dortmund, BeckRS 2006, 14559).
  • OLG Nürnberg, 30.07.2020 - 8 U 49/20

    Fristlose Kündigung Krankenversicherungsvertrages - Pflichtverletzung

    Zwar würde ein in der Person des Versicherungsnehmers liegender wichtiger Grund und eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Regelfall auch mitversicherte Angehörige des Versicherungsnehmers erfassen (vgl. OLG Frankfurt, r+s 2015, 407; einschränkend LG Dortmund, BeckRS 2006, 14559).
  • LG Mühlhausen, 15.03.2012 - 1 O 241/11

    Krankentagegeldversicherung - Nichtausübung Beruf - Leistungsanspruch

    Bereits der Wiedereintritt teilweise Arbeitsfähigkeit lässt die Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers vollständig entfallen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 407; LG Dortmund vom 19.10.2006, Az.: 2 O 559/03).
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