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   LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08   

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LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08 (https://dejure.org/2008,20175)
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.09.2008 - 3 O 172/08 (https://dejure.org/2008,20175)
LG Dortmund, Entscheidung vom 23. September 2008 - 3 O 172/08 (https://dejure.org/2008,20175)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Falsches Kindesalter - Eltern haften!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Falschangaben zum Alter der mitreisenden Kinder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schummeln bei Reisebuchung: Eltern haften für falsche Altersangaben zu mitreisenden Kindern - Bei Auffliegen des Schwindels muss Rabatt in voller Höhe an Reiseveranstalter zurückerstattet werden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08
    Insoweit gilt anderes für den reinen eigenen Ermittlungsaufwand als für Kosten, die dem Geschädigten entstehen, um überhaupt in verwertbarer Weise Kenntnis von der Person des Schädigers bzw. in den Besitz von Beweismitteln zur Überführung des Schädigers benötigten Beweismittel zu kommen (Detektivkosten, vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rn. 38 m.w.N., BGHZ 66, 122 ff., BGH NJW 1990, 2060 ff. sowie Lipp, NJW 1992, 1913).
  • BGH, 11.03.1976 - III ZR 113/74

    Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08
    Insoweit gilt anderes für den reinen eigenen Ermittlungsaufwand als für Kosten, die dem Geschädigten entstehen, um überhaupt in verwertbarer Weise Kenntnis von der Person des Schädigers bzw. in den Besitz von Beweismitteln zur Überführung des Schädigers benötigten Beweismittel zu kommen (Detektivkosten, vgl. Palandt-Heinrichs, vor § 249 Rn. 38 m.w.N., BGHZ 66, 122 ff., BGH NJW 1990, 2060 ff. sowie Lipp, NJW 1992, 1913).
  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorvertraglichen

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08
    Zutreffend verweist der Beklagtenvertreter zwar darauf, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Nr. 2 nicht nur bei positiver Kenntnis in Lauf gesetzt wird sondern auch dann, wenn die Klägerin sich der Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat (vgl. insbesondere BGH NJW-RR.2008, 258; zuletzt BGH XI ZR 132/07, Urt. vom 27.5 2008 Ziffer 35 ff. der Urteilsgründe).
  • BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90

    Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08
    Insoweit haben - den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt - diese mit dem örtlichen Reisebüro kollusiv zusammengearbeitet, so dass der Klägerin die Kenntnis des Reisebüros nicht zurechenbar ist, sei es, dass ein Fall echter Kollusion im Sinne eines bewussten willentlichen Zusammenarbeitens vorliegt (vgl. BGH NJW 1990, S. 2896, 2897, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 737) oder ein Fall offensichtlichen Missbrauches der Verletzungsmacht im Sinne objektiver Evidenz gegeben ist, da angesichts der vielfachen Buchungen der Beklagten beim gleichen Reisebüro die Unrichtigkeit der die Kinder betreffenden Angaben offensichtlich zutage lag (zu allem vgl. insbesondere Palandt - Heinrichs, § 164 Rn. 13 und 14).
  • OLG Hamm, 18.11.1996 - 31 U 42/96

    Rückzahlung eines Darlehens; Strohmannfunktion eines Gesellschafters;

    Auszug aus LG Dortmund, 23.09.2008 - 3 O 172/08
    Insoweit haben - den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt - diese mit dem örtlichen Reisebüro kollusiv zusammengearbeitet, so dass der Klägerin die Kenntnis des Reisebüros nicht zurechenbar ist, sei es, dass ein Fall echter Kollusion im Sinne eines bewussten willentlichen Zusammenarbeitens vorliegt (vgl. BGH NJW 1990, S. 2896, 2897, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, S. 737) oder ein Fall offensichtlichen Missbrauches der Verletzungsmacht im Sinne objektiver Evidenz gegeben ist, da angesichts der vielfachen Buchungen der Beklagten beim gleichen Reisebüro die Unrichtigkeit der die Kinder betreffenden Angaben offensichtlich zutage lag (zu allem vgl. insbesondere Palandt - Heinrichs, § 164 Rn. 13 und 14).
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