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LG Duisburg, 30.04.2013 - 22 O 93/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abberufung vom Vorstandsposten wegen Verschleierung der Zusammenhänge einer Kreditvergabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Frankfurt/Main, 20.12.2012 - 3 O 247/12
Unterlassung einer unwahren Behauptung in einem Pressebericht zu einer …
Auszug aus LG Duisburg, 30.04.2013 - 22 O 93/12
In einem in diesem Zusammenhang von der hiesigen Beklagten gegen Q1 GmbH geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg (3 O 247/12) lässt sie vortragen, die Darlehensgewährung sei wegen einer vorgesehenen Unternehmensbeteiligung an der Firma T4 GmbH erfolgt.Soweit die Beklagte in ihrem Rechtsstreit gegen die Q1 GmbH vor dem Landgericht Duisburg (3 O 247/12) vortragen lässt, die Darlehensgewährung sei wegen einer vorgesehenen Unternehmensbeteiligung an der Firma T4 GmbH erfolgt, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.
- BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11
Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines …
Auszug aus LG Duisburg, 30.04.2013 - 22 O 93/12
Es ist anerkannt, dass Kompetenzverstöße grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen vermögen, es sei denn, es liegen besondere Umstände im einzelnen Fall vor, die einen Kompetenzverstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/02, BeckRS 2013, 07774; ZIP, 2008, 694; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.1982, 8 U 11/81; BeckRS 1982, 3136682; Fischer, DStR, 2007, 1083, 1084). - OLG Düsseldorf, 13.05.1982 - 8 U 11/81
Auszug aus LG Duisburg, 30.04.2013 - 22 O 93/12
Es ist anerkannt, dass Kompetenzverstöße grundsätzlich eine Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen vermögen, es sei denn, es liegen besondere Umstände im einzelnen Fall vor, die einen Kompetenzverstoß in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.2013, II ZR 273/02, BeckRS 2013, 07774; ZIP, 2008, 694; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.1982, 8 U 11/81; BeckRS 1982, 3136682; Fischer, DStR, 2007, 1083, 1084).