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   LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16   

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LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16 (https://dejure.org/2016,65909)
LG Hagen, Entscheidung vom 12.09.2016 - 31 Ks 1/16 (https://dejure.org/2016,65909)
LG Hagen, Entscheidung vom 12. September 2016 - 31 Ks 1/16 (https://dejure.org/2016,65909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressemeldung, 12.09.2016)

    Haftstrafen für Brandanschlag auf Flüchtlingsunterkunft

  • welt.de (Pressebericht, 12.09.2016)

    Fremdenfeindlichkeit: Anschlag auf Flüchtlingsheim war kein Mordversuch

Besprechungen u.ä.

  • zeit.de (Pressekommentar, 12.09.2016)

    Besorgte Bürger? Fremdenfeinde!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.02.2010 - 4 StR 394/09

    Belehrung eines Geistlichen über sein Zeugnisverweigerungsrecht (Reichweite des

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Tritt die Lebensgefährlichkeit einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung - wie hier das Inbrandsetzen des Dachbodens eines Mehrfamilienhauses - offen zu Tage, liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH Urt. v. 22.11.2001, 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314f.).

    Da es jedoch auch Fälle geben kann, in denen der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Tun zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewusst ist, dass der Tod des Opfers eintreten kann, bedarf es für den Schluss auf die Billigung des Todeserfolges im Hinblick auf die insoweit bestehende hohe Hemmschwelle einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH Urt. v. 22.11.2001, 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314 f.).

    Insbesondere von Bedeutung sind hier im Rahmen der Gesamtwürdigung die Beschaffenheit des Gebäudes (im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien), die Angriffszeit (wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit), die konkrete Angriffsweise sowie die psychische Verfassung des Täters und seine Motivation bei der Tatbegehung (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH, Urteil v. BGH, Urteil v. 07.06.1994 - 4 StR 105/94, StV 1994, 654f.).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 04.11.1988 - 1 StR 262/88, in NJW 1989, 781 m.w.N.; BGH, Urteil v. 22.04.1955 - 5 StR 35/55, in BeckRS 9998, 121711; BGH, Beschluss v. 25.08.1982 - 2 StR 321/82, in NStZ 1982, 506 m.w.N.).

    In Abgrenzung zu der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, Urteil v. 04.11.1988 - 1 StR 262/88, in NJW 1989, 781 m.w.N).

  • BGH, 22.11.2001 - 1 StR 369/01

    Brandstiftung mit Todesfolge; Bedingter Tötungsvorsatz (lebensgefährdende

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Tritt die Lebensgefährlichkeit einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung - wie hier das Inbrandsetzen des Dachbodens eines Mehrfamilienhauses - offen zu Tage, liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH Urt. v. 22.11.2001, 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314f.).

    Da es jedoch auch Fälle geben kann, in denen der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Tun zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewusst ist, dass der Tod des Opfers eintreten kann, bedarf es für den Schluss auf die Billigung des Todeserfolges im Hinblick auf die insoweit bestehende hohe Hemmschwelle einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH Urt. v. 22.11.2001, 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314 f.).

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 04.11.1988 - 1 StR 262/88, in NJW 1989, 781 m.w.N.; BGH, Urteil v. 22.04.1955 - 5 StR 35/55, in BeckRS 9998, 121711; BGH, Beschluss v. 25.08.1982 - 2 StR 321/82, in NStZ 1982, 506 m.w.N.).
  • BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto;

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Vielmehr liegt eine die Nebenkläger betreffende Tat stets dann vor, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO betrifft, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen die Nebenkläger als Träger eines strafrechtlichen geschützen Rechtsgutes richtet (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93-95; BGH, Beschluss v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05, in BeckRS 2006, 01275).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Insbesondere von Bedeutung sind hier im Rahmen der Gesamtwürdigung die Beschaffenheit des Gebäudes (im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien), die Angriffszeit (wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit), die konkrete Angriffsweise sowie die psychische Verfassung des Täters und seine Motivation bei der Tatbegehung (BGH, Urteil v. 04.02.2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178f.; BGH, Urteil v. BGH, Urteil v. 07.06.1994 - 4 StR 105/94, StV 1994, 654f.).
  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91

    Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Vielmehr liegt eine die Nebenkläger betreffende Tat stets dann vor, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO betrifft, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen die Nebenkläger als Träger eines strafrechtlichen geschützen Rechtsgutes richtet (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91, BGHSt 38, 93-95; BGH, Beschluss v. 22.12.2005 - 4 StR 347/05, in BeckRS 2006, 01275).
  • BGH, 25.08.1982 - 2 StR 321/82

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und

    Auszug aus LG Hagen, 12.09.2016 - 31 Ks 1/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 04.11.1988 - 1 StR 262/88, in NJW 1989, 781 m.w.N.; BGH, Urteil v. 22.04.1955 - 5 StR 35/55, in BeckRS 9998, 121711; BGH, Beschluss v. 25.08.1982 - 2 StR 321/82, in NStZ 1982, 506 m.w.N.).
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