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   LG Hamburg, 11.10.2013 - 310 O 111/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29121
LG Hamburg, 11.10.2013 - 310 O 111/13 (https://dejure.org/2013,29121)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.10.2013 - 310 O 111/13 (https://dejure.org/2013,29121)
LG Hamburg, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - 310 O 111/13 (https://dejure.org/2013,29121)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Internet-Buchhändler haftet doch für urheberrechtswidrige Inhalte

  • stroemer.de

    Robbie-Williams-Kalender

  • kanzlei.biz

    Haftung eines Onlinebuchhändlers für urheberrechtswidrige Inhalte in Kalender

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2014, 153
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 14.11.2008 - 15 O 120/08

    Buchhandel - Preisangaben - Urheberschutz - Wettbewerbsverstöße

    Auszug aus LG Hamburg, 11.10.2013 - 310 O 111/13
    Soweit vertreten wird, dass es in Fällen wie dem vorliegenden an einer Tatherrschaft des Buchhändlers fehle und daher nicht von einer Täterschaft auszugehen sei (vgl. LG Berlin, Urt. v. 14.11.2008, Az.: 15 0 120/08, zitiert nach juris), folgt das Gericht dem nicht.
  • OLG Hamburg, 11.06.1998 - 3 U 284/97

    Nachweis der Bevollmächtigung bei Rüge der fehlenden Vollmacht; Wirtschaftliche

    Auszug aus LG Hamburg, 11.10.2013 - 310 O 111/13
    Die Verbreitung ist auch nicht nach § 23 KUG gerechtfertigt gewesen (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: OLG Hamburg, Urt. v. 11.6.1998, Az.: 3 U 284/97, NJWE-WettbR 1999, 169).
  • OLG Hamburg, 26.01.2017 - 5 U 138/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Haftung eines Onlineshop-Betreibers für die

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2013, Az. 310 O 111/13 wird zurückgewiesen.

    die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Kalender "...2013" - wie aus der Anlage zu dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2013 (Az.: 310 O 111/13) ersichtlich - zum Kauf anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wie geschehen über die Internetseite http://www...de;.

    unter Berücksichtigung der im Termin von 14.12.2016 abgegebenen Erklärungen, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2013, Az.: 310 O 111/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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