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   LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19   

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LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19 (https://dejure.org/2020,33189)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2020 - 327 O 39/19 (https://dejure.org/2020,33189)
LG Hamburg, Entscheidung vom 12. März 2020 - 327 O 39/19 (https://dejure.org/2020,33189)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 GebrMG, § 11 Abs 1 GebrMG, § 13 Abs 3 GebrMG, § 24 Abs 1 S 1 GebrMG, § 24b Abs 1 GebrMG
    Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei Verletzung eines Gebrauchsmusters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Dies gilt vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass sich die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als nächstliegender Stand der Technik aus einer rückschauenden Betrachtung verbietet, sondern vielmehr erforderlich ist, dass der Fachmann zum damaligen Zeitpunkt genau diesen Ausgangspunkt gewählt hätte, um für die Problemstellung des Klagegebrauchsmusters eine technisch vorteilhaftere Lösung zu finden (BGH BeckRS 2017, 105147 - Gestricktes Schuhoberteil ; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin ).
  • BGH, 16.05.2006 - X ZR 169/04

    Kunststoffbügel

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Ausreichend ist vielmehr unter einem wirtschaftlichen Blickwinkel jede im Inland erfolgende Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel ; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 109833 Rn 75 - Trocknungsanlage ).
  • BGH, 31.01.2017 - X ZR 119/14

    Patentnichtigkeitsverfahren: Erfinderische Tätigkeit bei Vorliegen einer seit

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Dies gilt vor allem dann, wenn man berücksichtigt, dass sich die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als nächstliegender Stand der Technik aus einer rückschauenden Betrachtung verbietet, sondern vielmehr erforderlich ist, dass der Fachmann zum damaligen Zeitpunkt genau diesen Ausgangspunkt gewählt hätte, um für die Problemstellung des Klagegebrauchsmusters eine technisch vorteilhaftere Lösung zu finden (BGH BeckRS 2017, 105147 - Gestricktes Schuhoberteil ; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin ).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 2 U 51/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Anlage zum Trocknen von

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Ausreichend ist vielmehr unter einem wirtschaftlichen Blickwinkel jede im Inland erfolgende Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel ; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 109833 Rn 75 - Trocknungsanlage ).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    aa) Den Ausgangspunkt der Auslegung des Begriffs "Süßholzextrakt" iSd. lit. c des Hauptanspruchs 1 bildet die Erkenntnis, dass die Gebrauchsmuster- ebenso wie eine Patentschrift den Inhalt der in ihr verwendeten Begriffe selbst festlegt und damit ihr eigenes Lexikon darstellt (stRSpr., etwa BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube ).
  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18

    Schutzverkleidung - Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Für das Produkt P. Spot V 4, der Vorgängerversion des jetzigen V 5, fehlt es bereits deswegen an einem Erfindungsbesitz, weil dieses wegen abweichender Emulgatoren ein Merkmal des Hauptschutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklicht, welches die nunmehr streitgegenständlichen Produkte P. M und P. Spot verwirklichen (siehe in diesem Sinne ausdrücklich BGH GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung ; BGH GRUR 2019, 1171 Rn 28 - Schutzverkleidung ).
  • BGH, 13.10.2015 - X ZR 74/14

    Patentverletzung: Verwirklichung der geschützten Lehre durch eine im

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Entscheidend ist somit nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung des jeweiligen Begriffs, sondern derjenige Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus der Gebrauchsmusterschrift ergeben, zu bestimmen ist (BGH GRUR 2016, 169 Rn 17 - Luftkappensystem ).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99

    Biegevorrichtung; Rechte des Vorbenutzers eines Patents

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Für das Produkt P. Spot V 4, der Vorgängerversion des jetzigen V 5, fehlt es bereits deswegen an einem Erfindungsbesitz, weil dieses wegen abweichender Emulgatoren ein Merkmal des Hauptschutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklicht, welches die nunmehr streitgegenständlichen Produkte P. M und P. Spot verwirklichen (siehe in diesem Sinne ausdrücklich BGH GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung ; BGH GRUR 2019, 1171 Rn 28 - Schutzverkleidung ).
  • LG Düsseldorf, 04.09.2008 - 4b O 127/07

    Desmopressin II

    Auszug aus LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19
    Alternativ könnte sie sich als Vertriebsunternehmen auch auf ein von der N. SAS abgeleitetes Vorbenutzungsrecht berufen, obwohl sie zum relevanten Zeitpunkt noch gar nicht mit dem Vertrieb betraut war (vgl. LG Düsseldorf InstGE 10, 12 - Desmopressin I).
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