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   LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18   

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LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18 (https://dejure.org/2018,10548)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2018 - 324 O 51/18 (https://dejure.org/2018,10548)
LG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2018 - 324 O 51/18 (https://dejure.org/2018,10548)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressebericht, 30.04.2018)

    Beleidigung von Alice Weidel: Facebook darf Kommentar nicht länger verbreiten

  • Telepolis (Pressebericht, 30.04.2018)

    Facebook muss alle technischen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Abruf strafbarer Beleidigungen zu verhindern

Sonstiges

  • presseportal.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung, 30.04.2018)

    Dr. Alice Weidel klagt gegen Facebook - erstmals geht eine deutsche Spitzenpolitikerin direkt gegen den US-Konzern vor

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 848
  • afp 2018, 543
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10

    Prüfpflichten für Hostprovider - Blogspot

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    Zwar haftet die Antragsgegnerin vorliegend nicht als Täterin, weil sie das in Rede stehende Posting weder selbst verfasst noch sich zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 144/11, Juris, Rz. 18; Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 20).

    Die Antragsgegnerin kann jedoch als Host-Providerin vorliegend als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 20).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung und weitergehende Handlungspflichten zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 22).

    Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in einem Unterlassen, denn der Antragsgegnerin kann wie bereits dargestellt nur vorgeworfen werden, nach Kenntniserlangung keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass es zu weiteren bzw. fortdauernden Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 24).

    Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (vgl. BGH, GRUR 2012, 311).

    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Äußerung unmittelbar verantwortlichen - gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. BGH, GRUR 2012, 311 BGH, GRUR 2015, 485, Rz. 50; BGHZ 158, 236, 251 f., jew. m.w.N).

    Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 27).

    Bei der - unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10, Juris, Rz. 26) - vorzunehmenden Bestimmung des Umfangs der zumutbaren Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Äußerungen für die Antragstellerin - wie dargelegt - schwer ehrverletzend sind.

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 31 m.w.N.) Indem die Antragsgegnerin wie geschehen im Rahmen der Nutzung des sozialen Netzwerks F. das Posting eines Dritten auf ihrer Website verbreitet, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zu möglichen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen - im vorliegenden Fall der Antragstellerin - bei.

    Seine Inanspruchnahme setzt nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rz. 23 ff.; BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 32 m.w.N.) die Verletzung zumutbarer und möglicher Pflichten voraus.

    Es ist fraglich, ob ein nach dem dargelegten Maßstab hinreichend konkreter Hinweis, der die Rechtsverletzung des Betroffenen - hier der Antragstellerin - unschwer erkennen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642, Rz. 32 m.w.N.), auch wie hier geschehen in der Beanstandung durch einen Dritten liegen kann.

    In jenem Fall wäre das Posting von der Antragsgegnerin zu löschen gewesen (vgl. BGH, a.a.O.) Im Ergebnis oblag es der Antragsgegnerin, weitere bzw. fortdauernde Störungen durch das inkriminierte Posting zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16, GRUR, 2018, 642, Rz. 32), und sie hat zu diesem Zwecke alle ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, GRUR 2013, 2030, Rz. 47).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    Die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auf Unterlassungsansprüche und mithin auch vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rz. 19).

    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, Rz. 17, m.w.N.).

    Eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen betroffener Personen durch die Antragsgegnerin ist deshalb die entscheidende Voraussetzung dafür, dass die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in dem sozialen Netzwerk der Antragsgegnerin hinreichend geschützt sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 855, Rz. 40).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16

    Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    In einem gleichgelagerten Fall habe bereits das Landgericht Würzburg mit Urteil vom 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16, einen entsprechenden Anspruch aus den genannten Gründen verneint.

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - und im Ergebnis abweichend von den Ausführungen des Landgerichts Würzburg in dem von der Antragsgegnerin zitierten Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16 - handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei dem von der Antragstellerin vorgetragenen und verwendeten Internetzugang über eine VPN-Verbindung zu einem ausländischen Server nicht lediglich um eine Maßnahme, die von "einzelnen versierten Computerexperten" zur "vorsätzlichen" Umgehung der IP-Sperre der Antragsgegnerin genutzt wird.

    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von demjenigen, welcher der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Würzburg (Urteil v. 07.03.2010, Az.: 11 O 2338/16) zugrunde lag.

  • BGH, 26.11.2015 - I ZR 174/14

    Haftung eines Telekommunikationsunternehmens für Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    Zur Bestimmung, welche Maßnahmen vom Host-Provider im Einzelfall zu verlangen sind, bedarf es wiederum einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 268, Rz. 32 m.w.N.; BGHZ 158, 343, 352 ff.).

    Die von der Antragsgegnerin als Providerin zu erbringenden Maßnahmen dürfen den Betrieb eines sozialen Netzwerks deshalb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, GRUR 2016, 268, Rz. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    "...Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    "...Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    Im Ausgangspunkt ist freilich festzuhalten, dass das von der Antragsgegnerin betriebene soziale Netzwerk F. eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (vgl. BGHZ 202, 242, Rz. 39 f.) und der Betrieb zudem vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (vgl. BGHZ 202, 242, Rz. 28 f.).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus LG Hamburg, 30.04.2018 - 324 O 51/18
    Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Äußerung unmittelbar verantwortlichen - gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden - Nutzers (vgl. BGH, GRUR 2012, 311 BGH, GRUR 2015, 485, Rz. 50; BGHZ 158, 236, 251 f., jew. m.w.N).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 144/11

    Haftung für fremde Inhalte aus RSS-Feed

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • OLG Hamburg, 02.08.2011 - 7 U 134/10

    Internetforum - Datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verbreitung von

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2007 - 20 U 149/06

    Keine Eilbedürftigkeit im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren bei

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und fällt unter

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

  • OLG Zweibrücken, 26.10.2023 - 4 W 23/23

    Einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Presseberichterstattungen im

    Die mit Pressesachen in Hamburg befassten Spruchkörper gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme des jeweiligen Beitrags durch den Antragsteller und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen (LG Hamburg Urt. v. 30.4.2018 - 324 O 51/18, BeckRS 2018, 24806 Rn. 60, beck-online m.w.N.; Korte, PresseR, § 5 Rechtsfolgen Rn. 121, beck-online).
  • LG Flensburg, 03.11.2022 - 8 O 79/22

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Unterlassung von Teilen einer Berichterstattung

    Die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen gegen das Verbreiten von persönlichkeitsrechtsverletzenden Presseveröffentlichungen wird regelmäßig als dringlich angesehen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten gegeben ist (KG Berlin, Beschluss vom 22.03.2019, 10 W 172/18, Rn. 9; LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2018, 324 O 51/18, Rn. 69, Juris).
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