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   LG Köln, 04.04.2017 - 31 O 44/17   

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https://dejure.org/2017,15088
LG Köln, 04.04.2017 - 31 O 44/17 (https://dejure.org/2017,15088)
LG Köln, Entscheidung vom 04.04.2017 - 31 O 44/17 (https://dejure.org/2017,15088)
LG Köln, Entscheidung vom 04. April 2017 - 31 O 44/17 (https://dejure.org/2017,15088)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 17.11.2017 - 1 W 17/17

    Ordnungsgeld für Gründung der Partei "CDSU" in Bayern

    Hierdurch wird als wettbewerbsregelnde Bestimmung eine Unterscheidungspflicht im Sinne einer klaren Unterscheidbarkeit der Parteinamen festgelegt, um einer Verwechslungsgefahr und damit einem "Trittbrettfahrereffekt" vorzubeugen (vgl. LG Köln, Urteil vom 4. April 2017 - 31 O 44/17, zitiert juris Rn. 36; Morlok, aaO Rn. 2).

    Die Namen politischer Parteien unterscheiden sich daher nicht deutlich voneinander, wenn sie in einem wesentlichen Bestandteil übereinstimmen, der jeweils geeignet ist, sich der Öffentlichkeit als verkürzte Bezeichnung der Partei einzuprägen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1981, aaO Rn. 24 ff und LS 3; LG Köln, Urteil vom 4. April 2017, aaO; Morlok, aaO).

  • OLG Köln, 11.10.2017 - 19 U 77/17

    Namensschutz einer politischen Partei

    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 04.04.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 44/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

    Die Verfügungsbeklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 04.04.2017 die einstweilige Verfügung vom 08.02.2017 - 31 O 44/17 - aufzuheben.

  • OLG Köln, 24.01.2019 - 19 U 131/18

    Unterlassungsansprüche aufgrund des Namensschutzes politischer Parteien

    Die Klägerin erwirkte daraufhin gegen die Beklagte am 08.02.2017 vor dem Landgericht Köln (Az.: 31 O 44/17) eine einstweilige Verfügung, in der der Beklagten antragsgemäß die Führung der Kurzbezeichnung "A" untersagt wurde (Anlage 6, Bl. 56-58 GA).
  • LG Köln, 26.06.2018 - 31 O 84/17

    Untersagungsanspruch einer Partei "B" hinsichtlich Führung und Verwendung der

    Dass und warum dieser Unterlassungsanspruch besteht, hat die Kammer bereits im Verfügungsverfahren (Az. 31 O 44/17) eingehend geprüft und bejaht.
  • LG Köln, 01.09.2022 - 33 O 39/21
    Für Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, gilt dieses Recht ebenfalls, sofern die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist (vgl. LG J. Urt. v. 04.04.2017 - 31 O 44/17, BeckRS 2017, 109695).
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