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   LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12   

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LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12 (https://dejure.org/2013,26008)
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2013 - 14 O 500/12 (https://dejure.org/2013,26008)
LG Köln, Entscheidung vom 25. April 2013 - 14 O 500/12 (https://dejure.org/2013,26008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Abmahnung verjährt? FAREDS mahnt Film "Splintered" ab

  • dr-wachs.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann beginnt die Verjährung in Filesharing Verfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mahnbescheid erhalten wegen Filesharing - wann verjähren Ansprüche?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ansprüche auf Schadensersatz aus drei Jahre alten Rechtsverletzungen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Der Beklagte hat im Sinne von § 812 BGB auf Kosten der Klägerinnen die Lizenzgebühren erspart (zu einer vergleichbaren Konstellation: vergleiche Landgericht Köln, 28 O 93/09, Urteil vom 14. Juli 2010): Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II; Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - X ZR 8/90 - Teleskopzylinder) geht davon aus, dass der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift.

    Da diese Nutzung seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist ihr Wert gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II).

    Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich eine Befugnis an, die nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II).

    Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich allein in der angemessenen Lizenz (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II).

  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Dies war ausreichend, da die Katalogdatenbank der Q GmbH nach Kenntnis der Kammer aus zahlreichen Verfahren, in denen es auf die gleiche Problematik ankam, zutreffende Angaben der Berechtigung enthält (ständige Rechtsprechung der Kammer, vergleiche auch: Oberlandesgericht Köln, 23. März 2012 - 6 U 67/11, ZUM 2012, 697 ff sowie 22. Juli 2011 - 6 U 208/10, ZUM 2012, 583 ff).

    Zu ihren Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens; auch OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit Urheberrechtstreitsachen befassten Kammern am Landgericht Köln und des Oberlandesgerichts Köln (vergleiche Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11), dass den Klägerinnen auf der Grundlage der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein fiktiver Lizenzschaden in dieser Höhe mindestens entstanden ist.

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Steht nämlich der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus § 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 239/11 mit weiteren Nachweisen).

    Die zugrundezulegende tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 239/11, Seite 7).

    Soweit das Oberlandesgericht Köln (vgl. etwa Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 239/11) eine Haftung des Anschlussinhabers abgelehnt hat, weil dieser vorgetragen hat, eine andere Person habe Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, ist diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Der Beklagte hat im Sinne von § 812 BGB auf Kosten der Klägerinnen die Lizenzgebühren erspart (zu einer vergleichbaren Konstellation: vergleiche Landgericht Köln, 28 O 93/09, Urteil vom 14. Juli 2010): Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II; Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - X ZR 8/90 - Teleskopzylinder) geht davon aus, dass der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift.

    Die Rechtsähnlichkeit der Schadensliquidation nach Lizenzgrundsätzen zu der Einforderung von Wertersatz, der sich gleichfalls nach der angemessenen Lizenzhöhe bestimmt, rechtfertigt keine Unterschiede in der Lizenzbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung, Rn. 50 nach juris).

  • OLG Köln, 23.12.2009 - 6 U 101/09

    Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, bei einer Anzahl von rund 1000 Musikdateien, dass die auf Unterlassung gerichtete Abmahnung mit einem Streitwert von 50.000,00 EUR regelmäßig angemessen ist (vergleiche für 964 Musikdateien auch OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 6 U 101/09).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Umfang und Schwierigkeit der Sache, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen, machten aus Sicht der Klägerinnen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGHZ 127, 348).
  • OLG Köln, 15.01.2013 - 6 W 12/13

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013, der per Fax am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 jedoch weder der erkennenden Kammer noch den Klägerinnen vorlag, hat der Beklagte unter anderem "ergänzend noch die Rechteinhaberschaft der Klägerin am streitgegenständlichen Repertoire" bestritten und sich dazu auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2013 - 6 W 12/13 - bezogen.
  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 8/90

    Berechnung des Bereicherungsausgleichs im Wege der Lizenzanalogie bei Patent- und

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Der Beklagte hat im Sinne von § 812 BGB auf Kosten der Klägerinnen die Lizenzgebühren erspart (zu einer vergleichbaren Konstellation: vergleiche Landgericht Köln, 28 O 93/09, Urteil vom 14. Juli 2010): Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II; Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - X ZR 8/90 - Teleskopzylinder) geht davon aus, dass der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift.
  • OLG Köln, 22.07.2011 - 6 U 208/10

    Störereigenschaft des Betreibers eines Internetanschlusses

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Dies war ausreichend, da die Katalogdatenbank der Q GmbH nach Kenntnis der Kammer aus zahlreichen Verfahren, in denen es auf die gleiche Problematik ankam, zutreffende Angaben der Berechtigung enthält (ständige Rechtsprechung der Kammer, vergleiche auch: Oberlandesgericht Köln, 23. März 2012 - 6 U 67/11, ZUM 2012, 697 ff sowie 22. Juli 2011 - 6 U 208/10, ZUM 2012, 583 ff).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus LG Köln, 25.04.2013 - 14 O 500/12
    Zu ihren Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens; auch OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11).
  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • LG Köln, 14.07.2010 - 28 O 93/09

    Mit der GEMA auf Partytour - Pflicht zur Abführung von GEMA-Gebühren

  • AG Hamburg, 31.10.2014 - 36a C 202/13

    Internet-Rechte - Urheberrechtsverletzung im Internet: Aktivlegitimation für

    Fälligkeit des Erstattungsanspruchs tritt auch noch nicht mit Beauftragung des Rechtsanwalts ein und auch dann noch nicht, wenn dieser die Abmahnung verfasst oder versendet (so aber wohl LG Köln, Urteil vom 25. April 2013, Az. 14 O 500/12 - zitiert nach juris).
  • AG München, 07.03.2014 - 158 C 15658/13

    Urheberrecht: Schadenberechnung für illegales Filesharing anhand der

    Es darf z.B. auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.4.2013, 14 O 500/12 hingewiesen werden, wonach ein Streitwert von 50.000,- EUR ab 1000 Musiktiteln in Frage kommt.
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