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   LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05   

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https://dejure.org/2005,28626
LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05 (https://dejure.org/2005,28626)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2005 - 1 S 3/05 (https://dejure.org/2005,28626)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. November 2005 - 1 S 3/05 (https://dejure.org/2005,28626)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.).

    Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war, kann der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. BGH a. a. O.; vgl. ferner BGHZ 132, 373, 376 ff.) den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zugänglich war.

    Der Bundesgerichtshof stellt damit strengere Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von "Unfallersatztarifen" als in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 373 ff.).

    Zudem hat die Klägerin nicht berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 373 ff.) einer Schätzung der konkret zu ersetzenden Mietwagenkosten auf der Grundlage des dreifachen Betrags der Nutzungsausfallentschädigung ausdrücklich eine Absage erteilt hat.

    Denn auch nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen war der angebotene Tarif nur dann als erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn er sich im Rahmen des bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblichen Mietzinses hielt oder wenn für den Geschädigten jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (vgl. BGHZ 132, 373 ff.).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB n. F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz- Vermieter und ähnlichem) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH, MDR 2005, 331 f,: 332 ff.; NJW 2000, 1041 ff.; 1043 ff.; BGH, NJW 2005, 1933 ff.).

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob dem Geschädigten im konkreten Fall die Schadensbeseitigung nur durch die Aufnahme von Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2005, 1933 ff.).

    Das Vertrauen des Geschädigten in die Erstattungsfähigkeit der von ihm aufgewendeten Mietwagenkosten verdient daher in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Abwägung der Interessen der beteiligten Haftpflichtversicherer und der Versicherungsgemeinschaft bis zum Bekanntwerden der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933 ff.) aufgestellten Grundsätze den Vorzug.

    In seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof schließlich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter einen höheren "Unfallersatztarif" auch dann geltend machen kann, wenn solche betriebswirtschaftlichen Zuschläge nicht gerechtfertigt sind.

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, MDR 2005, 331 f., 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff; 1043 ff.).

    In den von ihm im Oktober 2004 und im Februar 2005 verkündeten Urteilen (vgl. MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; 1043 ff.) stand die Frage im Vordergrund, ob der verlangte Tarif deswegen ersatzfähig ist, weil aus betriebswirtschaftlicher Sicht gegenüber dem "Normaltarif" deutlich Zuschläge vorzunehmen sind.

    Zwar kann ein Geschädigter, dessen unfallbeschädigtes Fahrzeug vollkaskoversichert war, wie dies bei der Klägerin der Fall ist, bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung verlangen (vgl. hierzu OLG Celle, Schaden-Praxis 2001, 204; vgl. ferner BGH, NJW 2005, 1041 ff.).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, MDR 2005, 331 f., 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff; 1043 ff.).

    Ein so genannter "Unfallersatztarif" kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB n. F. angesehen werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen durch die Kunden oder durch den Kfz- Vermieter und ähnlichem) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH, MDR 2005, 331 f,: 332 ff.; NJW 2000, 1041 ff.; 1043 ff.; BGH, NJW 2005, 1933 ff.).

    In den von ihm im Oktober 2004 und im Februar 2005 verkündeten Urteilen (vgl. MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; 1043 ff.) stand die Frage im Vordergrund, ob der verlangte Tarif deswegen ersatzfähig ist, weil aus betriebswirtschaftlicher Sicht gegenüber dem "Normaltarif" deutlich Zuschläge vorzunehmen sind.

  • LG Zwickau, 24.06.2003 - 6 S 67/03
    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Anders als in dem vom Landgericht Zwickau (NZV 2003, 585 ff.) entschiedenen Fall konnte damit auf die in § 250 BGB vorgesehene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht verzichtet werden.
  • BGH, 21.04.1988 - VII ZR 372/86

    Abweisung der Klage als endgültig unbegründet in der Berufungsinstanz;

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird in diesem Fall dem Berufungskläger keine schutzwürdige Rechtsposition aberkannt (so ausdrücklich BGHZ 104, 212 ff.).
  • BGH, 20.03.1978 - II ZR 19/76

    Unwirksamkeit von Konossementsbedingungen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte an die genannte Mietwagenfirma abgetreten zu haben, hat sich der Freistellungsanspruch auch nicht auf diesem Wege in einen Geldanspruch umgewandelt (vgl. zu dieser Situation BGH, NJW 1978, 1314; vgl. ferner Urteil des LG Karlsruhe vom 15.09.2004 - 1 S 11/04 -).
  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Diese Grundsätze gebieten es, in den Fällen, in denen eine betroffene Partei in schutzwürdiger Weise mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte, die so genannte unechte Rückwirkung von Gerichtsurteilen zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu etwa BGHZ 132, 6 ff.; BGHZ 145, 158 ff.; BGHZ 153, 311 ff.).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Sie nimmt insoweit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2004 (MDR 2005, 268 ff.), die sich mit der Frage der Bemessung von Nutzungsausfallentschädigungen bei einer unterbliebenen Anmietung eines Pkws befasst.
  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Karlsruhe, 23.11.2005 - 1 S 3/05
    Diese Grundsätze gebieten es, in den Fällen, in denen eine betroffene Partei in schutzwürdiger Weise mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte, die so genannte unechte Rückwirkung von Gerichtsurteilen zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu etwa BGHZ 132, 6 ff.; BGHZ 145, 158 ff.; BGHZ 153, 311 ff.).
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

  • LG Karlsruhe, 20.02.2002 - 1 S 140/01

    Haftung bei Kfz-Unfall: Unfallursächlichkeit von Parken an Bushaltestellen;

  • LG Karlsruhe, 19.02.2003 - 1 S 172/02

    Unerlaubte Rechtsberatung: Vermittlung eines Sachverständigen und eines

  • LG Flensburg, 24.09.2002 - 1 S 54/02
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