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   LG Kiel, 17.04.2003 - 1 S 180/02   

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https://dejure.org/2003,31905
LG Kiel, 17.04.2003 - 1 S 180/02 (https://dejure.org/2003,31905)
LG Kiel, Entscheidung vom 17.04.2003 - 1 S 180/02 (https://dejure.org/2003,31905)
LG Kiel, Entscheidung vom 17. April 2003 - 1 S 180/02 (https://dejure.org/2003,31905)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausnahmen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wen trifft die Instandhaltungspflicht?

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.06.1981 - Allg. Reg. 41/81

    Berücksichtigung der Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Wohnwertes der

    Auszug aus LG Kiel, 17.04.2003 - 1 S 180/02
    Der Vermieter kann vom Mieter durchgeführte werterhöhende Modernisierungsmaßnahmen bei Mieterhöhungen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigen (BayObLG, NJW 1981, 2259 ff; Sternel, a.a.O., Rdnr. II 41).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.01.2023 - 206 C 256/22

    Wohnraummiete: Pflicht des Mieters zur Instandhaltung von Einbauten des Mieters

    Den Vermieter treffe keine Instandhaltungspflicht für durch den Mieter freiwillig ausgeführte Einbauarbeiten (vgl. LG Kiel, Urteil vom 17.04.2003, 1 S 180/02, juris).

    Vielmehr ist Rechtsfolge des freiwilligen Einbaus, dass den Mieter bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung auch die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der von ihm eingebauten Einrichtung trifft (LG Kiel, Urteil vom 17. April 2003 - 1 S 180/02 -, Rn. 10, juris).

  • LG Berlin, 16.02.2023 - 63 S 249/22

    Auslegung einer Mietvertragsklausel über die Abwälzung der Instandhaltungspflicht

    Soweit das von der Klägerin zitierte Urteil des LG Kiel vom 17.04.2003, 1 S 180/02, das allerdings den Fall betraf, dass Mieter die Kosten für den von ihnen vorgenommenen Austausch einer von ihnen eingebauten Heizung verlangten, den obigen Erwägungen widersprechen sollte, schließt sich die Kammer jenen Erwägungen nicht an.
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