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   LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14   

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LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14 (https://dejure.org/2014,61239)
LG Konstanz, Entscheidung vom 23.12.2014 - Me 4 O 154/14 (https://dejure.org/2014,61239)
LG Konstanz, Entscheidung vom 23. Dezember 2014 - Me 4 O 154/14 (https://dejure.org/2014,61239)
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  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14
    Nach dem Urteil des BGH vom 10.03.2009 XI ZR 33/08 genügt eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
  • BGH, 15.02.2011 - XI ZR 148/10

    Widerrufsrecht beim Verbrauchervertrag: Anforderungen an eine Nachbelehrung

    Auszug aus LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14
    Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf (auch) die (nachträgliche) Widerrufsbelehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (Urteil des BGH vom 13.01.2009 Xl ZR 118/08; Beschluss des BGH vom 15.02.2011 XI ZR 148/10).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14
    Mit Urteil vom 19.09.2006 XI ZR 204/04 entschied der BGH" dass § 2 HWiG richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen ist, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge haben kann.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14
    Allgemein setzt Verwirkung voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und sich der Gegner mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Urteil des BGH vom 18.10.2004 II ZR 352/02).
  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Auszug aus LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14
    Der BGH hat wiederholt ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV von vom herein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in derjeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH Urteil vom 01.03.2012 lll ZR 83/11; Urteil des BGH vom 19.07.2012 III ZR 252/11).
  • LG Ulm, 25.04.2014 - 4 O 343/13

    Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Darlehensvertrag

    Auszug aus LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14
    Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, was vorliegend durch die Formulierung in der verwendeten Widerrufserklärung gerade nicht eindeutig der Fall ist (wie hier Urteil des LG Ulm vom 25.04.2014 4 O 343/13).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 4 U 194/11

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Konstanz, 23.12.2014 - Me 4 O 154/14
    Dies gilt unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17.10.2012, 4 U 194/11).
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